Als verjährungsunterbrechend wirken unter dem Titel „Eingabe im Konkurs“ (OR 135 Ziffer 2):
Aufgabe der Forderungseingabe
- durch Gläubiger
- im Konkursverfahren des Schuldners
- Postaufgabe bzw. elektronische Übermittlung
- Präzisierungen
- Rechtsgrund
- Angabe des Rechtsgrundes
- Forderungssumme
- Bezeichnung des Forderungsbetrages in Schweizerfranken
- Konkursklasse
- Nennung der Konkursklasse ist fakultativ
- ohne Gläubigerantrag wird die zutreffende Konkursklasse durch die Konkursverwaltung von Amtes wegen bestimmt
- Nennung der Konkursklasse ist fakultativ
- Forderungsnachweis
- Einreichung der erforderlichen Beweismittel durch den Gläubiger
- Rechtsgrund
- Weitere Detailinformationen
Rechtslage bei mangelhafter Forderungseingabe
- Gerichtseingaben / gesetzliche Klagefristen gemäss SchKG
- Eingaben bei Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden
- Fristwahrung auch bei der Einreichung an die unzuständige Behörde
- Unzuständige Behörde ist zur Überweisung an die zuständige Behörde verpflichtet (NORDMANN PHILIPPE, Basler Kommentar, N 6 zu SchKG 32)
- Eingaben mit verbesserbaren Fehlern
- Behörde kann eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen (vgl. SchKG 32 Abs. 4)
- Verjährungsunterbrechung auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung, wenn die Verbesserung binnen der Nachfrist erfolgt
Art. 138 OR
b. Bei Handlungen des Gläubigers
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3355