Exemplarische Aufzählung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Eine anfechtbare Schuldtilgung kann auch in der Bewirkung einer Verrechnungslage und entsprechenden Verrechnungserklärung bestehen (BGer, 25.05.2010, 5A_175/2010, E.3.1).
- Die Anfechtbarkeit der Schuldtilgung wird auch daran beurteilt, ob der Masse durch die Transaktion Aktiven entgangen sind, was regelmässig der Fall sein wird (BGer, 22.04.2010, 5A_716/2009, E.3.4).
- Die drei Anfechtungsmöglichkeiten stehen unabhängig voneinander nebeneinander resp. bedingen sich nicht gegenseitig (BGer, 22.08.2011, 5A_892/2010, E.4.4).
- Der Wille der Beteiligten hat auf eine anfechtbare Vermögensverschiebung hinaus zu laufen. Tritt z.B. eine Sicherstellungswirkung lediglich als nicht direkt gewollter Nebeneffekt, konkret infolge der Existenz eines allgemeinen Pfandrechtes einer Bank an Kundenguthaben, ein, ist die zugrundeliegende Transaktion nicht erfolgreich anfechtbar (BGE 57 III 145).
- Eine „Vorweg-Versilberung“ durch gläubigerische Übernahme schuldnerischer Sachgüter und Verrechnung der Kaufpreisforderung mit eigenen Gegenforderungen wäre wohl auch gemäss SchKG 287 anfechtbar, wobei sich – aufgrund des eigenmächtigen Vorgehens der Beteiligten – vorweg die Frage nach der Anfechtbarkeit gemäss SchKG 286 und / oder SchKG 288 stellt (BGE 89 III 14).
- Die spätere resp. „verspätete“ Bestellung eines Eigentumsvorbehalts, d.h. nicht bereits bei Abschluss des Kaufvertrages, ist anfechtbar (BGE 93 III 96 E.5 ff.).
- Dreiecksgeschäfte (z.B. Anweisungsverhältnisse oder Abwicklung über Drittsicherheiten) sind dann anfechtbar, falls der Empfänger erkennen konnte, dass sich im Ergebnis der Schuldner damit, zu Lasten seiner Gläubiger, entäusserte (BGE 74 III 56 E. 7 ff.).