Die Formulierung von Rechtsbegehren ist stark einzelfall-abhängig. Die nachfolgenden Ausführungen stellen Anregungen dar und beinhalten keine entsprechenden Zusicherungen, dass die dargestellten Vorgehensweisen im Einzelfall sachdienlich und rechtlich erfolgreich sind. Es wird keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und/oder jederzeitige Richtigkeit erhoben (s.e.&o.).
Hauptbegehren
Bei Sachen:
- Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Rückgabe der Sache in natura in die Liquidationsmasse des Schuldners
Bei an den Anfechtungsgegner durch den Schuldner zedierte Forderungen gegen Dritte:
- Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Rückübertragung in die Liquidationsmasse resp. an den Schuldner per Rückzession
Bei an den Anfechtungsgegner durch den Schuldner übertragene Wertpapiere oder sonstige Rechte:
- Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur wertpapiermässigen Rückübertragung in die Liquidationsmasse resp. an den Schuldner, inkl. der allfällig notwendigen Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen
Bei Zahlungen an den Anfechtungsgegner:
- Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Be- resp Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme in die Liquidationsmasse
- [denkbar:] Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme an den Kläger [welcher hernach gegenüber dem Betreibungs- oder Konkursamt abzurechnen hat]
Eventualbegehren
Falls Beklagter die Gegenstände nicht mehr besitzt:
- Erstattung Sachwert [siehe auch ZPO 345 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2]
Hilfsanträge
Zur Erleichterung des Vollzugs können gerade auch Hilfsanträge gestellt werden:
- Verpflichtung des Anfechtungsgegners, die Wegnahme der Sache durch das Betreibungs- oder Konkursamt zu dulden
- Anweisung an das Betreibungs- oder Konkursamt, die Sache beim Anfechtungsgegner zu behändigen
- Ermächtigung des Betreibungs- oder Konkursamtes, die zur Rückübertragung von Rechten erforderlichen Willenserklärungen gegenüber Dritten ersatzvornahmeweise für den Anfechtungsgegner abzugeben
Je nach Sachlage siehe auch ZPO 335 ff, insbesondere ZPO 343 (Strafandrohung nach StGB 292; Ordnungsbussen; Tagesbussen; Wegnahme; Räumung; Ersatzvornahme), ZPO 344 (Abgabe einer Willenserklärung) und ZPO 345 (Schadenersatz / Umwandlung in Geld).
Ein Verzugszins wird nur dann geschuldet, falls der Anfechtungsgegner vorgängig in Verzug gesetzt worden war (Urteil BGer, 29.05.2012, 5A_682/2011, E.5).
Judikatur
- BGE 141 III 527 ff.
Literatur
- Dominik Vock / Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2.A., 2018
- Zina Conrad / Michaela Eichenberger, Rechtsbegehren im Vollstreckungsrecht, CIVPRO Band Nr. 11, 2016, Ziff. 5