Kosten
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sind in der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) geregelt. Die Kantone haben sich bei der Festsetzung der Spruchgebühren im Rechtsöffnungsverfahren an diese Verordnung zu halten und haben keine eigene Regelungskompetenz.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sind auf den Streitwert abgestimmt und sind verhältnismässig gering. Trotzdem kann es sich bei unsicherem Ausgang eines Verfahrens lohnen, zunächst nur einen Teilbetrag im Rechtsöffnungsverfahren einzufordern.
Kostenvorschuss
Aufgrund von ZPO 1 lit. c ist die ZPO auch für Verfahren in Angelegenheiten des SchKG zuständig, weshalb des Gericht vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss verlangen kann.
Wird der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet, hat das Gericht vor einem Nichteintretensentscheid dem Gesuchsteller zunächst eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. ZPO 101 Abs. 3; ZR 121 (2022) Nr. 28, S. 91 ff.)
Entschädigung
Im Zivilprozess hat die unterliegende Partei die obsiegende Partei in der Regel für ihre Umtriebe zu entschädigen. Im Rechtsöffnungsverfahren erhält der Kläger jedoch nur dann eine Entschädigung, wenn er ausdrücklich eine verlangt hat (ZPO 104 ff.). Die Entschädigung wird nach kantonalem Recht bemessen und orientiert sich i.d.R. am Streitwert. Auch aus diesem Grund kann die Einforderung eines Teils der Forderung bei Unsicherheiten über den Verfahrensausgang empfehlenswert sein.
Literatur
- MOHS, OFK-ZPO, N 7 zu ZPO 95
- SUTER / VON HOLZEN, in: Sutter-Sohm / Hasenböhler / Leuenberger, ZPO-Kommentar, N 37 zu ZPO 95
Judikatur
- Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Urteil vom 30.11.2021, RT210203, in: ZR 121 (2022) Nr. 28, S. 91
- BGE 113 III 109, Erw. 3b
- ZR 117 (2018) Nr. 31, S. 123 (PE darf nicht mit Argument verweigert werden, berufsmässige Vertretung sei nicht notwendig gewesen)