A. und B. sind seit dem 1. April 1996 Mieter einer 5,5-Zimmerwohnung. Mit amtlichem Formular vom 10. Januar 2007 kündigt der Vermieter C. ihnen die Wohnung per Ende August 2007. Er begründet die Kündigung mit umfassenden Sanierungsarbeiten, nämlich die Auswechslung der Küchen und Bäder sowie Veränderung der Wohnungsgrundrisse.
A. und B. sind nicht einverstanden mit der Kündigung und wollen diese anfechten. Zu Recht? (vgl. dazu BGE 135 III 112 ff.)
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