LAWINFO

Reservationsvereinbarung

QR Code

Achtung: Reservations-Reiterei

Rechtsgebiet:
Reservationsvereinbarung
Stichworte:
Reservationsvereinbarung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es gibt Bauherren in Zahlungsschwierigkeiten, die sich zu Lasten der Kaufsinteressenten sanieren, und Banken die dieses üble Spiel (ohne zu Lügen) mitmachen.

Dies läuft so:

  1. Abschluss Reservationsvereinbarung
    • einzeln nacheinander oder
    • gleichzeitig
  2. Entgegennahme Reservationszahlung

  3. Unübliche Bedingungen im Grundstückkaufvertrag und/oder Verpflichtung zur Mandatierung eines Gefälligkeits-Verwalter als StWE-Verwalter, der keine Mängelrügen machen wird und so die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche verfallen lässt usf.

  4. Keine Bereitschaft zur Sicherstellung von
    • bestehenden und künftigen Bauhandwerkerpfandrechten
    • Grundsteuern aus der bevorstehenden Handänderung.

Meist bringt der Betreibungsregisterauszug, den man besser am Anfang eingeholt hätte, Klarheit:

  • Der Bauherr ist in Zahlungsschwierigkeiten.
  • Die Bank hat aktiv das Auszahlungsmanagement an die Bauhandwerker übernommen, um Bauverzögerungen und weitere Bauhandwerkerpfandrechte zu vermeiden.
  • Die Bank weigert sich, die Reservationszahlung zurückzuerstatten, weil das Konto des Bauherrn einen Minussaldo aufweist.

Fazit:

Die StWE-Wg. wird als Köder benutzt; eine sofortige Veräusserung ist gar nicht beabsichtigt, da sonst die Gelegenheit zum Einheimsen von Reservationszahlungen fehlen würde. Ein Nachweis ist selten möglich; der Zufall hat auch schon Augen geöffnet.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.