Die nicht mehr erfüllungswilligen Parteien greifen oft zu vorgeschützten Argumenten wie:
Bau- oder Ausführungsmängel beim Vertragsobjekt
Bauverzögerungen gegenüber den mündlichen Zusagen
Inakzeptable Bestimmungen des Hauptvertrages
Ablehnung der Fremdfinanzierung
usw.
Auslegungskriterien (von meist mehreren):
Die nicht mehr erfüllungswillige Partei tritt meist sofort von der Reservationsvereinbarung zurück, mit oder ohne Grundangabe.
Die erfüllungsbereite Partei will das Kaufsgeschäft vollziehen und fordert die andere zur Erfüllung auf (Mahnung) und wird erst – analog OR 107 – erst bei Erfolglosigkeit die notwendigen rechtsgestaltenden Schritte vornehmen.
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