Die Rechtslage hängt von der Person der nicht mehr erfüllungswilligen Partei und den von ihr vorgebrachten (beweisbaren) Gründen ab. Käufer und Verkäufer rufen in der Regel unterschiedliche Rechtstitel an:
bei Leistungsstörung, die der Käufer zu vertreten hat
Ansprüche aus Reservationsvereinbarung
Culpa in contrahendo
bei Leistungsstörung, die der Verkäufer zu vertreten hat
Nichtigkeit der Reservationsvereinbarung
ev. Rückforderung aus Reservationsvereinbarung
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Culpa in contrahendo.
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