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Reservationsvereinbarung

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Vorgeschützte Motive

Rechtsgebiet:
Reservationsvereinbarung
Stichworte:
Reservationsvereinbarung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die nicht mehr erfüllungswilligen Parteien greifen oft zu vorgeschützten Argumenten wie:

  • Bau- oder Ausführungsmängel beim Vertragsobjekt
  • Bauverzögerungen gegenüber den mündlichen Zusagen
  • Inakzeptable Bestimmungen des Hauptvertrages
  • Ablehnung der Fremdfinanzierung
  • usw.

Auslegungskriterien (von meist mehreren):

  • Die nicht mehr erfüllungswillige Partei tritt meist sofort von der Reservationsvereinbarung zurück, mit oder ohne Grundangabe.
  • Die erfüllungsbereite Partei will das Kaufsgeschäft vollziehen und fordert die andere zur Erfüllung auf (Mahnung) und wird erst – analog OR 107 – erst bei Erfolglosigkeit die notwendigen rechtsgestaltenden Schritte vornehmen.

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