Die nicht mehr erfüllungswilligen Parteien greifen oft zu vorgeschützten Argumenten wie:
- Bau- oder Ausführungsmängel beim Vertragsobjekt
- Bauverzögerungen gegenüber den mündlichen Zusagen
- Inakzeptable Bestimmungen des Hauptvertrages
- Ablehnung der Fremdfinanzierung
- usw.
Auslegungskriterien (von meist mehreren):
- Die nicht mehr erfüllungswillige Partei tritt meist sofort von der Reservationsvereinbarung zurück, mit oder ohne Grundangabe.
- Die erfüllungsbereite Partei will das Kaufsgeschäft vollziehen und fordert die andere zur Erfüllung auf (Mahnung) und wird erst – analog OR 107 – erst bei Erfolglosigkeit die notwendigen rechtsgestaltenden Schritte vornehmen.
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