Die nicht mehr erfüllungswilligen Parteien greifen oft zu vorgeschützten Argumenten wie:
- Bau- oder Ausführungsmängel beim Vertragsobjekt
- Bauverzögerungen gegenüber den mündlichen Zusagen
- Inakzeptable Bestimmungen des Hauptvertrages
- Ablehnung der Fremdfinanzierung
- usw.
Auslegungskriterien (von meist mehreren):
- Die nicht mehr erfüllungswillige Partei tritt meist sofort von der Reservationsvereinbarung zurück, mit oder ohne Grundangabe.
- Die erfüllungsbereite Partei will das Kaufsgeschäft vollziehen und fordert die andere zur Erfüllung auf (Mahnung) und wird erst – analog OR 107 – erst bei Erfolglosigkeit die notwendigen rechtsgestaltenden Schritte vornehmen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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