Gesetzliche Grundlage
- OR 451
- OR 439 i.V.m. OR 434
Berechtigte
- Frachtführer
- Spediteur
Retentionsgegenstand
- Hinterlegungsbetrag als Surrogat des Frachtguts [vgl. OR 451]
- Kommissionsgut + Verkaufserlös [vgl. OR 434]
Forderungen
- Auf dem Frachtgut bzw. Speditionsgut haftende Forderung des Frachtführers bzw. Spediteurs (Fracht- bzw. Speditionsvergütung)
Besonderheiten
- Anwendbares Recht
- Nationale Gesetzgebung
- Auf Frachten und Speditionen nach den Bestimmungen der Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfracht-Gesetzgebung sind die Bestimmungen von ZGB 895 ff. anwendbar (siehe vorn)
- Internationale Vereinbarungen
- Basieren die Transportleistungen auf internationalen Vereinbarungen, so sind in der Regel die Normen am Ort der gelegenen Sache anwendbar [vgl. hiezu CIM Art. 17 § 5 und CMR 16 Abs. 3; SSG 87 Abs. 1 > OR; Art. 13 MUe und Art. 13 Abs. 1 Warschauer Abkommen]
- Nationale Gesetzgebung
- Retentionsgegenstand
- Nachnahme (Verpflichtung des Frachtführers, beim Empfänger bestimmte Kosten einzukassieren / ohne Zahlung keine Warenherausgabe an den Adressaten)
- Kostennachnahme > Retentionsrecht des Frachtführers
- Wertnachnahme > kein Retentionsrecht, weil der Erlös nicht Ausfluss des Frachtvertrags ist
- Amtliche Hinterlegung des geforderten Betrages, falls der Empfänger mit geltend gemachten Kosten nicht einverstanden ist > bei rechtsgültiger Hinterlegung hat der Frachtführers das Frachtgut an den Empfänger freizugeben > Als Retentionsgegenstand dient anstelle der Ware der hinterlegte Betrag
- Nachnahme (Verpflichtung des Frachtführers, beim Empfänger bestimmte Kosten einzukassieren / ohne Zahlung keine Warenherausgabe an den Adressaten)
Weitere Voraussetzungen gemäss OR 895 ff.
Art. 451 OR
1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.
2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.
Art. 439 OR
Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
Art. 434 OR
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Verkaufserlöse ein Retentionsrecht.
Judikatur
- Voraussetzungen des Retentionsrechtes
- ZBJV 1979, 401 ff.
- Gerichtsstand
- BGE 103 Ia 462