- Die Möglichkeiten zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts (Retentionsrecht) sind weit umfangreicher als die Rechtsanwender denken
- Oft wird die Zurückbehaltungschance nicht genutzt oder es wird mit dem Schuldner eine Fälligkeit der Forderung nach Herausgabe des Retentionsgutes vereinbart und der Gläubiger erlangt am Retentionsgegenstand keinen Besitz mehr
Weiterführende Informationen
- Es ist Sache des Gläubigers seinen Betrieb so zu organisieren, dass zB bei Neukunden Zahlung (zB Barzahlung) und Herausgabe der Retentionssache koordiniert ist
- Vertragsredaktion / Vertragsgestaltung
- Vertragsgestaltung im engeren Sinne
- Redaktion entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) | agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen.ch
- Weiter sollte das Personal so geschult werden, dass dieses
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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