- Die Möglichkeiten zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts (Retentionsrecht) sind weit umfangreicher als die Rechtsanwender denken
- Oft wird die Zurückbehaltungschance nicht genutzt oder es wird mit dem Schuldner eine Fälligkeit der Forderung nach Herausgabe des Retentionsgutes vereinbart und der Gläubiger erlangt am Retentionsgegenstand keinen Besitz mehr
Weiterführende Informationen
- Es ist Sache des Gläubigers seinen Betrieb so zu organisieren, dass zB bei Neukunden Zahlung (zB Barzahlung) und Herausgabe der Retentionssache koordiniert ist
- Vertragsredaktion / Vertragsgestaltung
- Vertragsgestaltung im engeren Sinne
- Redaktion entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) | agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen.ch
- Weiter sollte das Personal so geschult werden, dass dieses
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