Bei der Bank
Häufig erhalten Banken von fremden Fondsanbietern ab einem gewissen Volumen eine Bestandespflegekommission oder Vertriebsentschädigung. Es wird argumentiert, dass diese Kommissionen (eine Art Mengenrabatt) in keinem inneren Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag stehen und daher weder herausgegeben werden müssen noch über deren Bestand und Höhe Auskunft zu erteilen ist. Dies sollte allerdings nur gelten, wenn gleichzeitig Interessenkollisionen vermieden werden, z.B. indem der Vermögensverwalter nicht weiss, welche Vergütungen die Bank beim Verkauf eines bestimmten Fonds erhält. Dafür ist eine andere Abteilung zu bestimmen, die dies aushandelt.
Beim externen Vermögensverwalter
Beim unabhängigen Vermögensverwalter ist die Vermeidung der Interessenkollision schwieriger zu bewerkstelligen und die Versuchung gross, durch Bündelung der Nachfrage den eigenen Provisionsanspruch in die Höhe zu treiben. Die Branche ist nun gefordert, neue Entgeltungssysteme zu definieren, wobei dies schwierig sein wird, da der Vermögensverwalter zu Recht wissen will, wie sich sein „Lohn“ zusammensetzt.
Aktuell: Auch Bestandespflegekommissionen gehören dem Kunden
Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung zur Herausgabepflicht von Retrozessionen: Bei Vermögensverwaltungsmandaten müssen Banken auch Bestandespflegekommissionen an den Kunden weiterleiten. Dies betrifft laut dem Urteil vom 30. Oktober 2012 auch konzernintern verrechnete Provisionen – bisher galt nur für Retrozessionen externer Vermögensverwalter eine Herausgabepflicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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