Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz der Marktteilnehmer indem sie die richtige Darstellung der eigentlichen Ertrags- und Vermögenslage einer Gesellschaft sicherzustellen hat. Die Revisionsstelle hat Gesetzesverstösse aufzudecken und haftet ihrerseits für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen (meist Unterlassungen) verursacht.
Die vorliegend relevante Haftung des Revisors betrifft also Fehlverhalten der Revisionsstelle als Organ einer Gesellschaft. In dieser Eigenschaft prüft sie regelmässig wiederkehrende Jahres- und Konzernrechnungen und erstellt vom Gesetz angeordnete Berichte z.B. bei einer qualifizierten Gründung oder bei Kapitalerhöhungen bzw. –herabsetzungen.
» Schaden
«expectation gap»
Zu beachten gilt, dass sich die Tätigkeit der Revisionsstelle grundsätzlich in der Prüfung und Berichterstattung dieser Jahresrechnungen erschöpft. Insbesondere kann sie keine falschen Jahresrechnungen korrigieren und auf Geschäftsführungsentscheide Einfluss nehmen. Insoweit besteht ein sogenanntes «expectation gap» (Erwartungslücke), da Aktionäre wie auch Gläubiger oder Investoren oftmals zu hohe Erwartungen in Bezug auf die Tätigkeit der Revisionsstelle haben.
Tritt die RS nicht in ihrer Eigenschaft als Organ auf, so beurteilen sich allfällige Pflichtverletzungen nicht nach Verantwortlichkeitshaftung!
Beispiel:
Als eingesetzter Sonderprüfer haftet die RS gemäss Auftragsrecht und nicht nach aktienrechtlicher Verantwortlichkeit.
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