Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz der Marktteilnehmer indem sie die richtige Darstellung der eigentlichen Ertrags- und Vermögenslage einer Gesellschaft sicherzustellen hat. Die Revisionsstelle hat Gesetzesverstösse aufzudecken und haftet ihrerseits für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen (meist Unterlassungen) verursacht.
Die vorliegend relevante Haftung des Revisors betrifft also Fehlverhalten der Revisionsstelle als Organ einer Gesellschaft. In dieser Eigenschaft prüft sie regelmässig wiederkehrende Jahres- und Konzernrechnungen und erstellt vom Gesetz angeordnete Berichte z.B. bei einer qualifizierten Gründung oder bei Kapitalerhöhungen bzw. –herabsetzungen.
» Schaden
«expectation gap»
Zu beachten gilt, dass sich die Tätigkeit der Revisionsstelle grundsätzlich in der Prüfung und Berichterstattung dieser Jahresrechnungen erschöpft. Insbesondere kann sie keine falschen Jahresrechnungen korrigieren und auf Geschäftsführungsentscheide Einfluss nehmen. Insoweit besteht ein sogenanntes «expectation gap» (Erwartungslücke), da Aktionäre wie auch Gläubiger oder Investoren oftmals zu hohe Erwartungen in Bezug auf die Tätigkeit der Revisionsstelle haben.
Tritt die RS nicht in ihrer Eigenschaft als Organ auf, so beurteilen sich allfällige Pflichtverletzungen nicht nach Verantwortlichkeitshaftung!
Beispiel:
Als eingesetzter Sonderprüfer haftet die RS gemäss Auftragsrecht und nicht nach aktienrechtlicher Verantwortlichkeit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.