Zuwendung als Vermögensvorteil-Übereignung
Das Element der Zuwendung setzt eine Vermögensvorteil-Uebereignung voraus; es ist ein Vermögenswert vom Schenker ins Vermögen des Beschenkten zu übertragen.
Eine Zuwendung setzt im Einzelnen voraus:
- Zuwendung unter Lebenden
- Zuwendung muss den Empfänger bereichern, durch
- Bereicherung im Sinne eines Vermögensvorteils
- Abwachsung aus dem Vermögen des Schenkers
- Anwachsung in das Vermögen des Beschenkten
Zuwendung nach dem Gegenstand
Die Schenkungsarten werden auch nach dem Gegenstand der Zuwendung unterschieden:
- Sachschenkung
- Immobilie
- Fahrnisgegenstand
- Geldbetrag
- Rechte-Übertragung
- Beteiligung an Kapitalgesellschaften
- Aktiengesellschaft
- GmbH
- Genossenschaft
- Anteile an Gesamthandverhältnissen
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- ARGE
- Baukonsortium
- Rechte-Einräumung
- Kaufsrecht
- Vorkaufsrecht
- Vorbehaltsnutzungen
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Immaterialgüterrechte
- Patente
- Marken
- Urheberrechte
- Lizenzen
- Forderungsabtretung (Forderung gegenüber Drittem)
- Begründung eines Schuldversprechens (Schuld des Beschenkten gegenüber Schenker)
- Schulderlass [auch Schuldschenkung] (Erlass der Schuld gegenüber dem Beschenkten)
- Schuldübernahme (Befreiung des Beschenkten als Schuldner gegenüber Drittem)
Keine Schenkungen
Die Zuwendung folgender Vermögensvorteile sind keine Schenkungen:
- Prekaristischer Anspruchsverzicht
- Treuhänderische Rechtsübertragung (Fiduzia)
- Verzicht auf den Erwerb eines Rechts
- Vorteilsverschaffung nicht aus dem eigenen Vermögen des Schenkers
- Veranlassung unentgeltlicher Zuwendungen durch Motivierung Dritter
- Freiwillige Leistungen
- Leistung kraft familien-rechtlicher Pflicht
- Nachehelicher Unterhalt
- Verwandtenunterstützung.
Endgültigkeit der Zuwendung
Die Vermögenszuwendung muss eine Endgültige sein, um die auf Dauer angelegte Bereicherung des Beschenkten zu erzielen.
Fehlende Endgültigkeit
Folgende Leistungen führen nicht zu endgültigen Zuwendungen und sind daher keine Schenkungen:
- Gebrauchsüberlassung (keine endgültige Vermögensübertragung)
- Fremdnützige Spendengelder (Empfänger ist nur vorübergehender Begünstigter)
- Verzicht auf den Erwerb eines Rechts durch Erbausschlagung (OR 239 Abs. 2)
- Nichtrealisierung möglicher Erträgnisse
Zuwendung nach dem Leistungsumfang
Gemischte Schenkung (Abtretung von Gegenständen oder Rechten durch teils entgeltliche und teils unentgeltliche Tilgung des Abtretungspreises)
- Schenkungen mit sog. „Vorbehaltsnutzung“ (Nutzniessung, Wohnrecht, deren Wert zu kapitalisieren und vom Erwerbspreis als Tilgung in Abzug zu bringen ist)
Weiterführende Informationen
» Wohnrecht: Muster Abtretungsvertrag