LAWINFO

Schenkungen / Spenden

QR Code

Exkurs: Vererben

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Selbstverständlich kann eine wohltätige oder gemeinnützige Institution auch – zu einer Nachlassquote – als Erbe berufen werden:

  • Erbeinsetzung
    • zB „Ich setze die Wohltätigkeitsinstitution „XYZ“ zu einem Achtel als Erbin meines dereinstigen Nachlasses ein.“ 

Die Erbeneinsetzung einer Spendenorganisation schafft – gegenüber dem Vermächtnis – aber der Erbengemeinschaft und der Institution verschiedene Probleme: 

  • Erbengemeinschaft
    • Die gesetzlichen und übrigen eingesetzten Erben haben in der Person einer wohltätigen oder gemeinnützigen Institution einen Miterben im Erbenkreis, der nur am Endergebnis „Geld“ und an einer baldigen Erbteilung interessiert ist
    • Dies führt im Normalfall zu Interessengegensätzen.
  • Wohltätige oder gemeinnützige Institution
    • Grundsätzlich ist der wohltätigen oder gemeinnützigen Institution eine Begünstigung willkommen.
    • Da sie als Allein- oder Miterbin nicht nur (Mit-)Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten wird, kann dies für die Stiftung zur Belastung werden:
      • Die berufende Institution muss kurzfristig prüfen, ob Sie die Erbeinsetzung annehmen oder ausschlagen will (bzw. das (kostenpflichtige) öffentliche Inventar anbegehren will)
      • Die einmal angenommene Erbeinsetzung führt zu einer laufenden Nachbetreuung
        • Ueberwachung und Ergreifung von Massnahmen, damit die Passiven nicht höher als die Aktiven werden / Erbenhaftung
        • Rechnungslegung
        • Reporting, intern und extern (Aufsicht)
        • Mitwirkung an der Erbteilung
        • etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.