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Schenkungen / Spenden

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Exkurs: Vererben

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Selbstverständlich kann eine wohltätige oder gemeinnützige Institution auch – zu einer Nachlassquote – als Erbe berufen werden:

  • Erbeinsetzung
    • zB „Ich setze die Wohltätigkeitsinstitution „XYZ“ zu einem Achtel als Erbin meines dereinstigen Nachlasses ein.“ 

Die Erbeneinsetzung einer Spendenorganisation schafft – gegenüber dem Vermächtnis – aber der Erbengemeinschaft und der Institution verschiedene Probleme: 

  • Erbengemeinschaft
    • Die gesetzlichen und übrigen eingesetzten Erben haben in der Person einer wohltätigen oder gemeinnützigen Institution einen Miterben im Erbenkreis, der nur am Endergebnis „Geld“ und an einer baldigen Erbteilung interessiert ist
    • Dies führt im Normalfall zu Interessengegensätzen.
  • Wohltätige oder gemeinnützige Institution
    • Grundsätzlich ist der wohltätigen oder gemeinnützigen Institution eine Begünstigung willkommen.
    • Da sie als Allein- oder Miterbin nicht nur (Mit-)Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten wird, kann dies für die Stiftung zur Belastung werden:
      • Die berufende Institution muss kurzfristig prüfen, ob Sie die Erbeinsetzung annehmen oder ausschlagen will (bzw. das (kostenpflichtige) öffentliche Inventar anbegehren will)
      • Die einmal angenommene Erbeinsetzung führt zu einer laufenden Nachbetreuung
        • Ueberwachung und Ergreifung von Massnahmen, damit die Passiven nicht höher als die Aktiven werden / Erbenhaftung
        • Rechnungslegung
        • Reporting, intern und extern (Aufsicht)
        • Mitwirkung an der Erbteilung
        • etc.

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