Dem Erblasser steht es unter Berücksichtigung des Pflichtteilsrechtes frei, zu verfügen, ob Zuwendungen, die er bestimmten Erben zu Lebzeiten macht, bei der Erbteilung ausgeglichen werden müssen.
Schweigt der Erblasser, gelten die gesetzlichen Vermutungen:
- Gleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und der Nachkommen
- Ausgleichungspflicht – sofern und soweit der Erblasser nichts anderes verfügt – bezüglich
- Zuwendungen als Heiratsgut
- Zuwendungen durch Vermögensabtretung
- Zuwendungen durch Schulderlass
- Keine Ausgleichungspflicht – andere Anordnung des Erblassers vorbehalten – hinsichtlich der Auslagen des Erblassers für Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen
- Kleinkinder + Gebrechliche
- Anspruch auf Vorausbezug
- Mündige Kinder, die den Eltern im gemeinsamen Haushalt Arbeitskraft oder Einkünfte zur Verfügung stellten
- Anspruch auf angemessene Ausgleichung (= Lidlohn), sofern und soweit sie nicht ausdrücklich auf ein solches Entgelt verzichteten
- Kleinkinder + Gebrechliche
- Ausgleichungspflicht – sofern und soweit der Erblasser nichts anderes verfügt – bezüglich
- Keine Vermutung der Gleichbehandlung bei den übrigen Erben
- Eine Ausgleichung ist nur vorzunehmen, wenn sie der Erblasser ausdrücklich anordnet
- Ausgleichung ist passiv vererblich
- Entschlagung der Ausgleichungspflicht
- Der Erbe kann sich durch Ausschlagung des Nachlasses der Ausgleichungspflicht entziehen
- Eine Herabsetzung bei Verletzung von Pflichtteilsrechten führt nicht zu einer Befreiung des ausgleichungspflichtigen Erben
- Nachweisbare Begünstigungsabsicht des Erblassers
- Zuwendungen, die den Erbteil übersteigen, sind unter Vorbehalt der Herabsetzung bei Verletzung von Pflichtteilsrechten dann nicht ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser nachweisbar einen Erben begünstigen wollte
- Gelegenheitsgeschenke
- Gelegenheitsgeschenke sind nicht ausgleichungspflichtig
Weiterführende Informationen
- Literatur
- EITEL PAUL, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung Herabsetzung, in: ZBJV 142 (2006) 457 ff.