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Ausgleichung

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Ausgleichungs-Wert

Rechtsgebiet:
Ausgleichung
Stichworte:
Ausgleichung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 630 regelt die Bereiche

  • Wert und Bewertung
  • Verwendung, Schaden und Früchte

Wert und Bewertung (ZGB 630 Abs. 1)

Massgebliche Zeitpunkte

  • Vorhandensein des Zuwendungsgegenstandes
    • Zeitpunkt des Erbganges (= sog. Todestagprinzip)
  • Veräusserung des Zuwendungsgegenstandes vor dem Erbgang
    • Veräusserungsdatum
  • Einwerfung in natura
    • Wertfestlegung per Erbgang
    • Berechnung bei Erbteilung – wie übrige Nachlasswerte – , gemäss ZGB 617

Bewertung des Nachlasses: Teilungszeitpunkt (vgl. ZGB 617)

Bewertung

  • Allgemein
    • Verkehrwert (= Verkehrswertprinzip)
    • Ausnahme: Landwirtschaftliche Liegenschaften (= Ertragswertprinzip)
  • Grundstücke
  • Geldzuwendungen
    • Nominalwertprinzip
  • Zuwendung von Dienstleistungen
    • Nominalwertprinzip
  • Gemischte Schenkungen bzw. gemischte Erbvorbezüge
    • Quotenmethode
  • Vor dem Erbgang veräusserte Zuwendungen
    • Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung

Verwendungen, Schaden und Früchte (ZGB 630 Abs. 2)

Für die Ausgleichung gelten:

  • Allgemein
  • Verwendungen
    • Anwendbarkeit der Regel für den gutgläubiger Besitzer (ZGB 939)
  • Schaden
  • Früchte
    • Erträge unterliegen aufgrund der Regeln über den gutgläubigen Besitzer (ZGB 938 Abs. 1) nicht der Ausgleichung

Wertfestsetzungs-Anordnungen des Erblassers

  • Allgemein
    • Regeln sind dispositiver Natur
    • Recht des Erblassers, Anordnung zu treffen über
      • Person der Bewertung
      • Art der Bewertung
      • Zeitpunkt der Bewertung
      • Einbezug von Verwendungen, Schaden und Früchte (ZGB 630 Abs. 2)
    • Gemischte Schenkungen bzw. gemischte Erbvorbezüge: Quotenmethode
  • Anordnung eines zu hohen Ausgleichungswertes
    • zulässig (umstritten)
      • Rechtsprechung: BGE 45 II 14, Erw. 3
      • Lehre: Schlechterstellung des Vorempfängers nur bei Einhaltung der Form einer Verfügung von Todes wegen (wegen der Begünstigung der anderen Erben).
  • Anordnung eines zu niedrigen Ausgleichungswertes
    • Zulässig:
      • Rechtsprechung: BGE 119 II 208 ff. (Ungültigerklärung wegen Motivirrtums [ZGB 519 Abs. 1 Ziff. 2], weil der Erblasser sich explizit zG einer Gleichbehandlung aller seiner Nachkommen äusserte)
    • Form einer Anordnung nach den Regeln einer Verfügung von Todes wegen!

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