Schiedsvereinbarung
Eine Schiedsvereinbarung ist eine gesonderte, vom Hauptvertrag unabhängige Vereinbarung, mit welcher die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass ein Schiedsgericht eine bestehende oder mögliche künftige Streitigkeit aus dem Hauptvertrag beurteilen soll.
Die Schiedsvereinbarung ist vom Hauptvertrag autonom. IPRG 178 III hält entsprechend fest, dass gegen eine Schiedsvereinbarung nicht eingewendet werden kann, dass der Hauptvertrag ungültig sei oder die Schiedsvereinbarung sich auf einen noch nicht entstandenen Streit beziehe.
Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist unabhängig von der Gültigkeit des Hauptvertrages zu beurteilen. Das Schiedsgericht kann sich deshalb aufgrund des Grundsatzes der Autonomie trotz der Einwendung der Ungültigkeit gegen den Hauptvertrag für zuständig erklären und die Gültigkeit des Hauptvertrages resp. Ansprüche aus dem Hauptvertrag beurteilen.
Weiterführende Informationen:
Schiedsvereinbarung | schiedsvereinbarung.ch
Eine Schiedsklausel ist im Hauptvertrag zwischen den Parteien enthalten und regelt i.d.R. das Schiedsverfahren nicht ausführlich. Die Gültigkeit der Schiedsklausel wird unabhängig von der Frage der Gültigkeit des Hauptvertrages beurteilt.
Weiterführende Informationen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verweist der Hauptvertrag auf allgemeine Geschäftsbedingungen, welche eine Schiedsklausel enthalten, kann die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung durch Verweis in Frage stehen. Sofern schweizerisches Recht anwendbar ist, können allgemeine Geschäftsbedingungen global übernommen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die AGB zur Kenntnis genommen werden. Im internationalen Verhältnis sind Schiedsklauseln üblich, weshalb Ungewöhnlichkeitsregel unter international tätigen Geschäftsleuten i.d.R. nicht greift. Schiedsklauseln in AGB sind deshalb im internationalen Verhältnis i.d.R. gültig.
Weiterführende Informationen:
AGB-Schiedsklauseln im internationalen Handelsverkehr | schiedsvereinbarung.ch
Gesellschaftsverträge / Statuten
Gesellschaftsverträge oder die Statuten von juristischen Personen können in Schiedsklauseln vorsehen, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft von einem Schiedsgericht beurteilt werden sollen. In Verbandsstatuten oder -reglementen (Sport) kommen ebenfalls Schiedsklauseln vor.
Weiterführende Informationen:
Schiedsklauseln in Gesellschaftsstatuten | schiedsvereinbarung.ch
Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht
Einseitige Anordnung einer Schiedsbindung
Bei Schiedsklauseln in einseitigen Rechtsgeschäften gelten die Bestimmungen des IPRG sinngemäss (IPRG 178 Abs. 4).
Nach Schweizer Recht kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstelle der ordentlichen Gerichte durch einseitige Anordnung begründet werden. Wird die Rechtsbeziehung durch die einseitige Anordnung erst begründet, kann sie so ausgestaltet werden, dass die Schiedsklausel ein Vorzugs- oder Nebenrecht der Begünstigung wird und vom Begünstigten nur mit der Schiedsanordnung angenommen erworben werden kann. Soll eine bestehende Rechtsbeziehung durch einseitige Anordnung abgeändert werden, hat der Adressat das Recht auf schiedsgerichtliche Beurteilung; eine Verpflichtung entsteht erst, wenn er der Schiedsklausel zustimmt.
Testamente
Schiedsanordnungen in Testamenten sind gegenüber Pflichtteilserben und gesetzlichen Erben ohne Pflichtteilsanspruch nicht zulässig.
Zulässig sind dagegen Schiedsanordnungen soweit keine gesetzlichen Erbansprüche strittig sind im Verhältnis zu den nicht-gesetzlichen Erben und Vermächtnisnehmern.
Weiterführende Informationen:
Stiftungserrichtungsakte
Gegenüber Stiftungsbegünstigten ist eine einseitige Anordnung zulässig, wonach die Begünstigung nur mit der Schiedsanordnung zustande kommt. Der Erwerb der Begünstigung führt zu einer gültigen Schiedsvereinbarung.
Preisausschreiben und Auslobungen
Schiedsklauseln in Preisausschreiben und Auslobungen (OR 8) sind gültig, wenn sie von Anfang an darin enthalten sind und auf die gleiche Weise wie die Belohnung bekannt gemacht wurden.
Vertrag zugunsten Dritter
In einem Vertrag zugunsten Dritter (OR 112) kann die Begünstigung des Dritten von der Einhaltung einer Schiedsbindung abhängig gemacht werden. Gegenüber dem Begünstigten wird die Schiedsabrede bindend, wenn er die Leistung vorbehaltslos entgegen nimmt oder sich auf die ihm eingeräumten Rechte beruft.
Gleich behandelt werden Eintritts- oder Nachfolgeklauseln für bestimmte Personen in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften. Nimmt der Begünstigte das Eintrittsrecht an, tritt er in den Gesellschaftsvertrag ein und ist durch die Schiedsabrede gebunden.
Trusts
Der Settlor kann in der Trusturkunde eine Schiedsklausel aufnehmen, welche für ihn, den Trustee, den Protector oder den Begünstigten gilt. In Trusturkunden werden nur zurückhaltend Schiedsklauseln aufgenommen.
Rechtsschein
Wenn jemand beim Abschluss oder bei der Erfüllung eines Vertrages in einer Weise mitwirkt, dass sein Verhalten den Anschein erweckt, dass er anstelle oder zusammen mit einem der Vertragspartner Partei des Vertrages ist, kann er durch die Schiedsvereinbarung im Vertrag gebunden sein. Vorausgesetzt wird, dass die Gegenpartei in guten Treuen davon ausgehen durfte und musste, dass der Dritte durch den Hauptvertrag und die Schiedsvereinbarung gebunden wurde.
Durchgriff und Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen
Wird eine juristische Person in rechtsmissbräuchlicher Weise vorgeschoben kann durch die Haftungsbeschränkung der juristischen Person hindurch auf die dahinterstehende natürliche Person oder Muttergesellschaft gegriffen werden. In Durchgriffsfällen kann es deshalb gerechtfertigt sein, die Wirkungen einer Schiedsvereinbarung mit der juristischen Person auf die dahinterstehende natürliche Person oder Muttergesellschaft auszudehnen.
Erweckt eine Muttergesellschaft im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen einer Tochtergesellschaft das Vertrauen, dass sie für die Erfüllung der Verträge durch die Tochtergesellschaft einstehen wird, kann sie für den Schaden belangt werden, wenn dieses Vertrauen treuwidrig enttäuscht wird. Eine Ausdehnung der Schiedsvereinbarung im Vertrag der Tochtergesellschaft findet nicht statt, da die Muttergesellschaft aus Vertrauen haftet und nicht gestützt auf den von der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Vertrag.