Das Schiedsgericht kann Vorentscheide, Zwischenentscheide, Teilentscheide sowie Endentscheide fällen.
Weiterführende Informationen:
Schiedsentscheide
Mit dem Endentscheid wird der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht entschieden. Es handelt sich um einen Sachentscheid, der das Verfahren beendet.
Mit dem Teilentscheid werden ein Teil der gestellten Rechtsbegehren entschieden. Der Teilentscheid ist hinsichtlich der entschiedenen Fragen ein Endentscheid, der das Verfahren für diese Fragen beendet.
Vor- und Zwischenentscheide betreffen prozessuale oder materiellrechtliche Vorfragen, die den Prozess nicht abschliessen, auch nicht über Teilfragen.
Die Schiedsentscheide ergehen in der von den Parteien in der Schiedsvereinbarung verabredeten oder in der vereinbarten Schiedsordnung geregelten Form. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Form der Entscheide getroffen, sind die Entscheide schriftlich zu erlassen (IPRG 189 II).
Der Schiedsentscheid muss gemäss IPRG 189 II ledig eine Begründung enthalten, datiert und vom Präsidenten unterzeichnet sein. Darüber hinaus sollten Schiedsentscheide im Hinblick auf die Vollstreckung weitere Elemente enthalten:
- Formeller Teil
- Identität der Parteien und der Parteivertreter
- Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- Sitz des Schiedsgerichts
- Prozessgeschichte
- Bildung des Schiedsgerichts
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- Materieller Teil
- Sachverhalt, der dem Entscheid zugrunde gelegt wird
- Darstellungen der Parteien
- Erwägungen des Schiedsgerichts
- Dispositiv
- Materieller Entscheid
- Kostenverteilung
- Datum und Unterschrift
Es liegt in der Parteiautonomie das anwendbare Recht zu bestimmen:
- Gemeinsame Rechtswahl der Parteien (IPRG 187 Abs. 1 1. Halbsatz)
- nach dem Zeitpunkt bzw.
- im Grundgeschäft
- in der Schiedsklausel
- im Schiedsvertrag
- nach dem Gesetz- bzw. Rechtsgeber
- staatliche Regelwerke
- nicht staatliche Regelwerke
- Grundregeln für internationale Handelsverträge
- nach dem Zeitpunkt bzw.
- Ermächtigung des Schiedsgerichts, nach Billigkeit zu entscheiden (IPRG 187 Abs. 2)
- Absenz einer Rechtswahl
- Rechtsregeln, welche mit der Schiedsstreitigkeit in engstem Sachzusammenhang stehen (IPRG 187 Abs. 1 2. Halbsatz).
Art. 187 IPRG
VIII. Schiedsentscheid
- Anwendbares Recht
1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach den von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach den Rechtsregeln, mit denen die Streitsache am engsten zusammenhängt.
2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.
Art. 188 IPRG
2. Teilentscheid
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen.
Art. 189 IPRG
3. Verfahren und Form
1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Präsidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des Präsidenten.
Andere Beendigungsarten
Das Schiedsverfahren kann auch auf andere Weise als durch materiellen Entscheid beendet werden.
Bei einem Vergleich kann das Schiedsgericht den Vergleich der Parteien im Schiedsspruch wiedergeben oder das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abschreiben.
Die Parteien können die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Anerkennung der Klage oder Rückzug der Klage bewirken. Im Fall der Klageanerkennung wird der klagenden Partei zugesprochen, was die beklagte Partei anerkannt hat. Im Fall des Klagerückzugs verzichtet die klagende Partei auf die eingeklagten Ansprüche und das Verfahren wird zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
Das Schiedsverfahren kann aus weiteren Gründen beendet werden:
- infolge Gegenstandslosigkeit, bspw. wenn der Streitgegenstand untergeht
- wenn die erforderlichen Kostenvorschüsse von den Parteien nicht geleistet werden
- wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt
Eröffnung
Der Schiedsspruch muss den Parteien auf die vereinbarte Art und Weise eröffnet werden. Mangels einer Vereinbarung oder einer Schiedsordnung, welche diese Frage regelt, bestimmt das Schiedsgericht die Art und Weise, wie der Entscheid eröffnet wird.
Jede der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien kann beim Gericht am Sitz des Schiedsgerichts auf eigene Kosten die Hinterlegung des Schiedsspruches verlangen (IPRG 193 I).
Art. 193 IPRG
XI. Hinterlegung und Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen.
2 Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
3 Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertig.
Wirkung und Vollstreckbarkeit Schiedsspruch
Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig (IPRG 190 I). Gegen den Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben, weshalb der Schiedsentscheid mit der Eröffnung gleichzeitig auch formell und materiell rechtskräftig ist. Der Schiedsentscheid schliesst künftige Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien aus (res iudicata).
Der Schiedsentscheid ist mit der Eröffnung vollstreckbar. Mit der Eröffnung beginnt die Frist für die Anfechtung des Schiedsentscheides (IPRG 190 IV). Wird gegen den Entscheid Beschwerde geführt, kann die Vollstreckbarkeit aufgeschoben werden (BGG 103).
Hat keiner der Parteien Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, können sie in der Schiedsvereinbarung oder auch später schriftlich vereinbaren, dass Rechtsmittel gegen den Schiedsentscheid eingeschränkt werden oder vollständig auf ein Rechtsmittel verzichten (IPRG 192 I). In diesem Fall ist keine Beschwerde zulässig und die Vollstreckbarkeit kann nicht aufgeschoben werden. Auf die Revision können die Parteien jedoch nicht verzichten (IPRG 192 I).
Das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts stellt auf Verlangen und auf Kosten einer der Parteien eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (IPRG 193 II).
Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Der Schiedsentscheid sollte einen Entscheid über die Verteilung der im Schiedsverfahren entstandenen Kosten und über die Prozessentschädigungen enthalten.
Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien mit den Schiedsrichtern resp. nach dem Reglement eines institutionellen Schiedsgerichts. Als Kosten kommen in Frage:
- Honorar der Schiedsrichter / Gebühren des Schiedsgerichts (institutionelle Schiedsgerichte)
- Barauslagen der Schiedsrichter (Reisespesen, Personalkosten, Material, Mietzins etc.)
- Kosten für die Beweisaufnahme (Gutachten, Zeugeneinvernahmen, Dolmetscher etc.)
Ob ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung für verauslagte Anwaltskosten (Honorar und Spesen) besteht, hängt von der Parteivereinbarung ab. Folgende Varianten sind möglich:
- American rule: jeder trägt seine Anwaltskosten selbst
- Looser pays all: die unterliegende Partei ersetzt der obsiegenden Partei die Anwaltskosten vollumfänglich
- Pro rata: die teilweise unterliegende Partei ersetzt der obsiegenden Partei die Anwaltskosten im gleichen Verhältnis zu ihrem Unterliegen
Auch wenn keine Vereinbarung der Parteien über die Prozessentschädigung vorliegt, kann das Schiedsgericht eine Prozessentschädigung zusprechen, wenn eine solche beantragt wurde.