Ob die Vereinbarung eines privaten Schiedsgutachtens insofern eine Ausschliesslichkeitswirkung zeitigt als den staatlichen Gerichten die Kompetenz fehlt, den Sachverhalt zu beurteilten, hängt vom Parteiwillen ab.
Es ist aber zu bedenken, dass eine Beweismittelbeschränkung durch Schiedsgutachten die prozessuale Bewegungsfreiheit beschränkt und ZGB 27 verletzen kann.
Lehre und Rechtsprechung nehmen bei nicht nachgewiesenem Ausschlusswillen an, dass die Parteien mit dem Schiedsgutachtervertrag etwas Zusätzliches und nicht den Ausschluss der gerichtlichen Expertise wollen. Sie haben daher immer noch Anspruch auf eine gerichtliche Beweisabnahme.