Rechtsgrundlage
- OR 13
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) 189 (ab 01.01.2011 in Kraft)
Art. 189 ZPO
Schiedsgutachten
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können.
b. gegen die beauftragte Person kein Ausstand vorlag; und
c. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
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