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SchKG-Beschwerde

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Form und Inhalt

Erstellungsdatum:
05.09.2011
Aktualisiert:
13.12.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Form

In der Regel einfache Schriftlichkeit. In bestimmten Kantonen kann die Beschwerde an untere Aufsichtsbehörden mündlich zu Protokoll erklärt werden.

Verbesserliche Fehler

„Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben“ (SchKG 32 Abs. 4).

Inhalt

Die Beschwerdeeingabe enthält in der Regel:

  • Antrag
    • Welche Aenderungen des angefochtenen Entscheids beantragt werden.
    • Antrag auf aufschiebende Wirkung der beanstandeten Massnahme
  • Begründung
    • Darlegung, welche Rechtssätze durch die angefochtene Verfügung verletzt werden
    • Darlegung, aus welchem Grunde die Rechtssätze verletzt sind.
    • Begründung der aufschiebenden Wirkung (nicht wieder gutzumachende Nachteile)

Nachträgliche Eingaben

  • Nachträgliche Ergänzungen und/oder Änderungen bleiben unbeachtlich, vgl. BGE 126 III 30.

Keine neuen Anträge

Vorbehalt / Disclaimer

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