Einleitung
Die allseitige Abgrenzung der SICAF beschlägt folgende Themen:
- SICAF als geschlossene kollektive Kapitalanlage
- Abgrenzung zur SICAV
- Abgrenzung zur Holdinggesellschaft
- Abgrenzung zur operativen Gesellschaft
- Abgrenzung zu Investmentclubs
- Abgrenzung zu börsenkotierten Investmentgesellschaften
- Abgrenzung zu Investmentgesellschaften für qualifizierte Anleger
Überblick: SICAF als geschlossene kollektive Kapitalanlage
Die SICAF steht wie folgt im Kontext der spezialgesetzlichen Institute:
Offene kollektive Kapitalanlagen:
- Vertraglicher Anlagefonds (FCP)
- Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV / société d’investissement à capital variable)
- Effektenfonds
- Immobilienfonds
- Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen
Geschlossene kollektive Kapitalanlagen:
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
- Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF / société d’investissement à capital fixe)
- Ausländische kollektive Kapitalanlagen
Weiterführende Informationen
Die zweite Organisationform nebst der gesellschaftsrechtlichen ist die vertraglich basierte.
vgl. ferner
» Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
Abgrenzung zur SICAV
= Gesellschaftsform der offenen kollektiven Kapitalanlage mit eigener Rechtspersönlichkeit, der sich weitgehend an der Aktiengesellschaft nach OR 620 ff. orientiert, mit nicht im Voraus bestimmtem Kapital (= variables Kapital), mit nicht im Voraus bestimmter Anzahl Aktien und Aufteilung des Kapitals in Unternehmer- und Anlegeraktien sowie Haftung nur des Gesellschaftsvermögens für die Verbindlichkeiten
» Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
Abgrenzung zur Holdinggesellschaft
- = Gesellschaft, welche durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfasst > vgl. KAG 2 Abs. 2 lit. e = keine SICAF
- Abgrenzungskriterien
- Holdinggesellschaft mit operativer Tätigkeit = keine SICAF
- Nichtunterstellung, vgl. KAG 2 Abs. 2 lit. d
- Konzernleitungsholding
- Nichtunterstellung, vgl. KAG 2 Abs. 2 lit. e
- Konzertierte reine Holdinggesellschaften = SICAF?
- Prüfung der Unterstellung oder Nichtunterstellung im individuell konkreten Einzelfall
- Beteiligungsgesellschaft mit separater Management-Gesellschaft = SICAF?
- Prüfung der Unterstellung oder Nichtunterstellung im individuell konkreten Einzelfall
- Holdinggesellschaft mit operativer Tätigkeit = keine SICAF
KAG 2 Abs. 2 lit. d und e
Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:
d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben
e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften)
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Abgrenzung zur operativen Gesellschaft
- = ganz oder teilweise unternehmerisch tätiger Rechtsträger in Form einer Aktiengesellschaft (AG), ev. mit Tochtergesellschaft(en) (sog. Stammhausgesellschaft [operative Gesellschaft mit Beteiligungen])
- Keine SICAF, weil es am ausschliesslichen Zweck der kollektiven Kapitalanlage fehlt; insbesondere darf eine SICAF nicht Dienstleistungen im Sinne von KAG 29 erbringen
- Operative Gesellschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des KAG.
Art. 29 KAG: Zweck
Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen:
a. Vermögensverwaltung;
b. Anlageberatung;
c. Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen.
Abgrenzung zu Investmentclubs
- = Instrument (Rechtsform? / einfache Gesellschaft?) einer kleinen Anzahl sog. „Hobby-Börsianer“, die ihr Investmentkapital zusammenlegen, um grössere Anlagen mit niedrigeren Transaktionskosten tätigen und das Verlustrisiko aufgrund einer Risikoverteilung verringern zu können
- Keine SICAF, weil die „Hobby-Börsianer“ keine AG einsetzen und die Kapitalanlagen in direkter Selbstorganschaft wahrnehmen
- Keine KAG-Unterstellung, sofern und soweit die Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen > vgl. KAG 2 Abs. 2 lit. f
- Beurteilung Unterstellungspflicht im konkreten Einzelfall erforderlich
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Abgrenzung zu börsenkotierten Investmentgesellschaften
- = an Schweizer Börse kotierter Rechtsträger für kollektive Kapitalanlagen
- Keine SICAF, weil nur nicht an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaft die Begriffsmerkmale der SICAF erfüllt
- Nicht an schweizerischer Börse kotierter schweizerischer Rechtsträger für kollektive Kapitalanlagen ist u.E. auch keine SICAF, da sie die Legaldefinition von KAG 110 nicht erfüllt (zudem nicht zu verwechseln mit ausländischen Investmentgesellschaften [vgl. hiezu KAG 119 ff.])
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Abgrenzung zu Investmentgesellschaften für qualifizierte Anleger
- = Rechtsträger für professionelle Investoren (wie Banken, Effektenhändler, Versicherungsgesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie)
- Investmentgesellschaften für qualifizierte Anleger können, müssen aber keine SICAF sein, weil qualifizierte Anleger im Sinne von KAG 10 Abs. 3 nicht Institutserfordernis sind