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Vertragliche Anlagefonds

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Exkurs: Effektenfonds

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der „Exkurs zum Effektenfonds“ beschränkt sich so weit möglich auf die Besonderheiten des Effektenfonds in der Form eines „Vertraglichen Anlagefonds“.

Begriff

„Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.“ [KAG 53].

Staatsverträge

Grundlagen

Der Bundesrat darf für die kollektive Kapitalanlage Staatsverträge schliessen. Dabei ist für Effektenfonds Folgendes von grundsätzlichem Interesse:

  • Grundlage vorhanden, Staatsverträge mit EG-Mitgliedstaaten schliessen zu können, um die OGAW-Richtlinie anwenden zu können
    • Blosse Meldepflicht (anstelle [vereinfachter] Genehmigungspflicht; vgl. auch KAG 120 Abs. 3)
    • Keine Freizügigkeit für den grenzüberschreitenden Vertrieb Schweizerischer Effektenfonds gemäss KAG 53 ff.
  • Fehlende Eurokompatibilität Schweizerischer Effektenfonds führt zu einer Schwächung des Fondsmarkts Schweiz.

Weiterführende Informationen

OGAW-Richtlinie:

Die OGAW-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW–Richtlinie 85/611/EWG) bestimmt die speziellen Anforderungen an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften. Die Richtlinie definiert u.a. die zulässigen Anlagen (englisch: eligible assets).

Verbreitung

Effektenfonds sind sehr verbreitet.

Open End-Prinzip

Es gelten die Allgemeinen Prinzipien der „offenen kollektiven Kapitalanlage“.

Prospekt

Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Regeln des PROSPEKTS und des VEREINFACHTEN PROSPEKTS.

Für Prospekte des Effektenfonds muss zusätzlich folgendes beachtet werden:

  • Prospekt
    • Zusätzliche Angaben gemäss KKV 85
  • Vereinfachter Prospekt
    • Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts in einem vereinfachten Prospekt gemäss KAG 76

Publikationspflicht

Grundlagen

» PROSPEKT

Effektenfonds haben einen vereinfachten Prospekt zu veröffentlichen [vgl. KAG 76 oben]

Fondsleitung

Grundlagen

Grundsätzlich gelten für die delegier- und nicht delegierbaren Aufgaben die allgemeinen Regeln des Vertraglichen Anlagefonds. Eine Besonderheit ergibt sich für Effektenfonds trotzdem:

  • Aufgabendelegations-Verbot mit Bezug auf Anlageentscheide bei Effektenfonds, die in Staaten der Europäischen Union (EU) vertrieben werden.

Dadurch soll der Status der Eurokompatibilität für den Effektenfonds gewahrt werden.

Weiterführende Informationen

» FONDSLEITUNG

» Botschaft KAG S. 6449

Depotbank

Grundlagen

Der Depotbank ist es untersagt, bei Effektenfonds Aufgaben von der Fondsleitung im outsourcing zu übernehmen.

Weiterführende Informationen

» FONDSLEITUNG

» Botschaft KAG S. 6449

Zulässige Anlagen

Grundlagen

Die Anlagen

Zulässige Anlagen sind beim Effektenfonds:

  • Effekten (prioritär)
    • Effekten [vgl. KKV 70 Abs. 1 lit. a und KKV 71]
      • Börsen-Wertpapiere
      • Börsen-Wertrechte
      • Wertpapiere, für die ein Publikumsmarkt besteht
      • Wertrechte, für die ein Publikumsmarkt besteht
      • Warrants
    • Derivative Finanzinstrumente [KKV 70 Abs. 1 lit. b und KKV 72]
    • Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds) [vgl. KKV 70 Abs. lit. c und KKV 73]
    • Geldmarktinstrumente [vgl. KKV 70 Abs. 1 lit. d und KKV 74]
    • Flüssige Mittel auf Sicht bzw. mit Laufzeiten bis max. 12 Monate [vgl. KKV 70 Abs. 1 lit. e]
      • Bankguthaben
      • Forderungen aus Pensionsguthaben
  • Andere Anlagen
    • Strukturierte Produkte ohne Börsen-Handel oder ohne Publikums-Markt
      • Quantitativ: Investition max. 10 % des Fondsvermögens [vgl. KKV 70 Abs. 3]
    • Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren, Warenpapiere sowie Leerverkäufe von Anlagen gemäss KKV 70 Abs. 1 lit. a bis d
      • = Unzulässige Anlagen [vgl. KKV 70 Abs. 2]

Geldmarkt- und Cash-Fonds

KKV 70 Abs. 1 lit. e erlaubt die Auflage bzw. Ausgabe von:

  • Geldmarkt-Fonds
  • Cash-Fonds

Vermeidung von Interessenkonflikten

Fondsleitung, die auch als individuelle Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig ist:

  • Verbot der Anlage in Anteile der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen
  • Ausnahme
    • Voraus-Zustimmung des Vermögensverwaltungskunden zu solchen Anlagen [vgl. auch OGAW-III-Richtlinie (Fondsdienstleistungsrichtlinie)]

Weiterführende Informationen

Anlagetechniken

Grundlagen

Zulässige Anlagetechniken

  • Effektenleihe [KKV 76, KKV-finma 1-10]
  • Pensionsgeschäft [KKV 76, KKV-finma 11-24]
    • Repo
    • Reverse Repo
  • Beschränkte Kreditaufnahme [KKV 77]
  • Verpfändung und Sicherungsübereignung [KKV 77 Abs. 1 lit. b]
    • max. 25 % des Nettofondsvermögens

Verbotene Geschäfte

[KKV 77 Abs. 1 lit. a]

  • Kreditgewährung
  • Bürgschaftsgewährung

Derivate

[KAG 56]

Voraussetzungen:

  • keine Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds
  • adäquate Organisation
  • Risikomanagement
  • ausreichend qualifiziertes Personal

Derivate-Einsatz zu Anlagezwecken unter Bedingungen:

  • Quantitativ des Gesamtengagements: max. 100 % des Nettofondsvermögens [KKV 72 Abs. 3]
  • Gesamtengagement darf 210 % des Nettovermögens überschreiten
  • Ausführungsbestimmungen beachten [KKV-finma 25-50]

Risikoverteilung

Grundlagen

Für die Risikoverteilungsvorschriften beim Effektenfonds sind folgende Regeln zu beachten:

  • Effekten
    • Anlage des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente beim selben Emittenten
      • Emittent allgemein
        • max. 10 % des Fondsvermögens [KKV 78 Abs. 1]
      • Emittent = Konzern
        • max. 20 % des Fondsvermögens [KKV 81 Abs. 1]
      • Emittenten, bei denen mehr als 5 % des Fondsvermögens angelegt ist, zusammen
        • max. 40 % des Fondsvermögens [KKV 78 Abs. 2]
  • Guthaben auf Sicht
    • Anlage bei derselben Bank
      • max. 20 % des Fondsvermögens [KKV 79]

Schweizerische Indexfonds

Auch Indexfonds können als Effektenfonds lanciert werden. Es sind aber die Voraussetzungen und die restriktiven Risikoverteilungsvorschriften zu beachten [vgl. KKV 82].

Steuern

Grundlagen

Auch für den Schweizerischen Effektenfonds gelten die allgemeinen Einkommens-, Gewinn- und Kapitalsteuer-Regeln. Der Schweizerische Effektenfonds ist kein Steuersubjekt im Sinne des DBG und StHG. Entsprechend ist der Effektenfonds selbst ebenso nicht einkommens-, gewinn- wie kapitalsteuer-fähig, und zwar auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene.

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