Der „Exkurs zum Effektenfonds“ beschränkt sich so weit möglich auf die Besonderheiten des Effektenfonds in der Form eines „Vertraglichen Anlagefonds“.
Begriff
„Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.“ [KAG 53].
Staatsverträge
Grundlagen
Der Bundesrat darf für die kollektive Kapitalanlage Staatsverträge schliessen. Dabei ist für Effektenfonds Folgendes von grundsätzlichem Interesse:
- Grundlage vorhanden, Staatsverträge mit EG-Mitgliedstaaten schliessen zu können, um die OGAW-Richtlinie anwenden zu können
- Blosse Meldepflicht (anstelle [vereinfachter] Genehmigungspflicht; vgl. auch KAG 120 Abs. 3)
- Keine Freizügigkeit für den grenzüberschreitenden Vertrieb Schweizerischer Effektenfonds gemäss KAG 53 ff.
- Fehlende Eurokompatibilität Schweizerischer Effektenfonds führt zu einer Schwächung des Fondsmarkts Schweiz.
Weiterführende Informationen
OGAW-Richtlinie:
Die OGAW-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW–Richtlinie 85/611/EWG) bestimmt die speziellen Anforderungen an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften. Die Richtlinie definiert u.a. die zulässigen Anlagen (englisch: eligible assets).
Verbreitung
Effektenfonds sind sehr verbreitet.
Anwendungsbeispiele
Open End-Prinzip
Es gelten die Allgemeinen Prinzipien der „offenen kollektiven Kapitalanlage“.
Prospekt
Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Regeln des PROSPEKTS und des VEREINFACHTEN PROSPEKTS.
Für Prospekte des Effektenfonds muss zusätzlich folgendes beachtet werden:
- Prospekt
- Zusätzliche Angaben gemäss KKV 85
- Vereinfachter Prospekt
- Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts in einem vereinfachten Prospekt gemäss KAG 76
Art. 85 KKV Besondere Informationspflichten im Prospekt
(Art. 75 KAG)
1 Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Werden Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt, so ist zu erläutern, ob diese Geschäfte als Teil der Anlagestrategie oder zur Absicherung von Anlagepositionen getätigt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
2 Dürfen die Fondsleitung oder die SICAV das Fondsvermögen hauptsächlich in andere Anlagen als solche nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und e investieren oder bilden sie einen Indexfonds (Art. 82), so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
3 Weist das Nettofondsvermögen eines Effektenfonds aufgrund der Zusammensetzung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität beziehungsweise Hebelwirkung auf, so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
Art. 76 KAG Vereinfachter Prospekt
1 Für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.
2 Er enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospektes. Der Bundesrat legt die wesentlichen Angaben fest.
3 Der vereinfachte Prospekt muss für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich sein.
4 Er ist jeder interessierten Person vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos anzubieten.
Publikationspflicht
Grundlagen
» PROSPEKT
Effektenfonds haben einen vereinfachten Prospekt zu veröffentlichen [vgl. KAG 76 oben]
Fondsleitung
Grundlagen
Grundsätzlich gelten für die delegier- und nicht delegierbaren Aufgaben die allgemeinen Regeln des Vertraglichen Anlagefonds. Eine Besonderheit ergibt sich für Effektenfonds trotzdem:
- Aufgabendelegations-Verbot mit Bezug auf Anlageentscheide bei Effektenfonds, die in Staaten der Europäischen Union (EU) vertrieben werden.
Dadurch soll der Status der Eurokompatibilität für den Effektenfonds gewahrt werden.
Depotbank
Grundlagen
Der Depotbank ist es untersagt, bei Effektenfonds Aufgaben von der Fondsleitung im outsourcing zu übernehmen.
Zulässige Anlagen
Grundlagen
- KAG 53
- OGAW-III-Richtlinie (Fondsprodukterichtlinie)
Die Anlagen
Zulässige Anlagen sind beim Effektenfonds:
- Effekten (prioritär)
- Effekten [vgl. KKV 70 Abs. 1 lit. a und KKV 71]
- Börsen-Wertpapiere
- Börsen-Wertrechte
- Wertpapiere, für die ein Publikumsmarkt besteht
- Wertrechte, für die ein Publikumsmarkt besteht
- Warrants
- Derivative Finanzinstrumente [KKV 70 Abs. 1 lit. b und KKV 72]
- Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds) [vgl. KKV 70 Abs. lit. c und KKV 73]
- Geldmarktinstrumente [vgl. KKV 70 Abs. 1 lit. d und KKV 74]
- Flüssige Mittel auf Sicht bzw. mit Laufzeiten bis max. 12 Monate [vgl. KKV 70 Abs. 1 lit. e]
- Bankguthaben
- Forderungen aus Pensionsguthaben
- Effekten [vgl. KKV 70 Abs. 1 lit. a und KKV 71]
- Andere Anlagen
- Strukturierte Produkte ohne Börsen-Handel oder ohne Publikums-Markt
- Quantitativ: Investition max. 10 % des Fondsvermögens [vgl. KKV 70 Abs. 3]
- Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren, Warenpapiere sowie Leerverkäufe von Anlagen gemäss KKV 70 Abs. 1 lit. a bis d
- = Unzulässige Anlagen [vgl. KKV 70 Abs. 2]
- Strukturierte Produkte ohne Börsen-Handel oder ohne Publikums-Markt
Geldmarkt- und Cash-Fonds
KKV 70 Abs. 1 lit. e erlaubt die Auflage bzw. Ausgabe von:
- Geldmarkt-Fonds
- Cash-Fonds
Vermeidung von Interessenkonflikten
Fondsleitung, die auch als individuelle Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig ist:
- Verbot der Anlage in Anteile der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen
- Ausnahme
- Voraus-Zustimmung des Vermögensverwaltungskunden zu solchen Anlagen [vgl. auch OGAW-III-Richtlinie (Fondsdienstleistungsrichtlinie)]
Weiterführende Informationen
- OGAW-III-Richtlinie
- Erläuterungsbericht KKV, S. 26
Anlagetechniken
Grundlagen
Zulässige Anlagetechniken
- Effektenleihe [KKV 76, KKV-finma 1-10]
- Pensionsgeschäft [KKV 76, KKV-finma 11-24]
- Repo
- Reverse Repo
- Beschränkte Kreditaufnahme [KKV 77]
- Verpfändung und Sicherungsübereignung [KKV 77 Abs. 1 lit. b]
- max. 25 % des Nettofondsvermögens
Verbotene Geschäfte
[KKV 77 Abs. 1 lit. a]
- Kreditgewährung
- Bürgschaftsgewährung
Derivate
[KAG 56]
Voraussetzungen:
- keine Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds
- adäquate Organisation
- Risikomanagement
- ausreichend qualifiziertes Personal
Derivate-Einsatz zu Anlagezwecken unter Bedingungen:
- Quantitativ des Gesamtengagements: max. 100 % des Nettofondsvermögens [KKV 72 Abs. 3]
- Gesamtengagement darf 210 % des Nettovermögens überschreiten
- Ausführungsbestimmungen beachten [KKV-finma 25-50]
Risikoverteilung
Grundlagen
Für die Risikoverteilungsvorschriften beim Effektenfonds sind folgende Regeln zu beachten:
- Effekten
- Anlage des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente beim selben Emittenten
- Emittent allgemein
- max. 10 % des Fondsvermögens [KKV 78 Abs. 1]
- Emittent = Konzern
- max. 20 % des Fondsvermögens [KKV 81 Abs. 1]
- Emittenten, bei denen mehr als 5 % des Fondsvermögens angelegt ist, zusammen
- max. 40 % des Fondsvermögens [KKV 78 Abs. 2]
- Emittent allgemein
- Anlage des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente beim selben Emittenten
- Guthaben auf Sicht
- Anlage bei derselben Bank
- max. 20 % des Fondsvermögens [KKV 79]
- Anlage bei derselben Bank
Schweizerische Indexfonds
Auch Indexfonds können als Effektenfonds lanciert werden. Es sind aber die Voraussetzungen und die restriktiven Risikoverteilungsvorschriften zu beachten [vgl. KKV 82].
Art. 82 KKV Ausnahmen für Indexfonds
(Art. 57 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn:
a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der FINMA anerkannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und
b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
2 Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.
3 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
Steuern
Grundlagen
Auch für den Schweizerischen Effektenfonds gelten die allgemeinen Einkommens-, Gewinn- und Kapitalsteuer-Regeln. Der Schweizerische Effektenfonds ist kein Steuersubjekt im Sinne des DBG und StHG. Entsprechend ist der Effektenfonds selbst ebenso nicht einkommens-, gewinn- wie kapitalsteuer-fähig, und zwar auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene.