Vertretung
Es gelten die Regeln des Obligationenrechts:
» Aufgaben des Verwaltungsrats: Vertretung
Haftung
Grundsätzlich haften die Aktionäre nur für die vollständige Liberierung ihrer Aktien; bei Nichtbeachtung des Verbots der Einlagerückgewähr [vgl. OR 680 Abs. 2] sind die Aktionäre zur Wiedereinzahlung verpflichtet.
Eine weitergehende Haftung trifft sie höchstens als
- Verfasser des Prospekts (Prospekthaftung)
- Gründer (Gründerhaftung)
- formelles oder faktisches Mitglieder der Verwaltung (Verwaltungsrat / Organhaftung)
- Liquidator (Liquidatorenhaftung)
Weiterführende Informationen
» Aktienkapital (Missachtung des Verbots der Einlagerückgewähr)
» Aktienrechtliche Verantwortlichkeit