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SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

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Anlegeraktionäre

Rechtsgebiet:
SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Kategorie der Anlegeraktionäre gilt folgendes:

  • Gesetzliche Vorgaben
    • Keine Vorschriften, die sich ausdrücklich mit den Rechten und Pflichten der Anlegeraktionäre befassen
    • Ausnahme
      • Bestimmung, wonach Anlegeraktionäre bei Liquidation das Recht auf verhältnismässigen Anteil am Liquidationserlös [vgl. KAG 97 Abs. 3]
    • Vorschriften
      • über die Aktionäre > KAG 46 ff.
      • über die Anleger > KAG 10 und KAG 78 ff.
  • Aktionärs-Mindestzahl
    • 5
  • Aktienart
    • Inhaber- oder Namenaktien
    • Für Anleger-Namenaktien wird kein Aktienbuch geführt (vgl. aber die Unternehmeraktien)
  • Keine Bewilligungspflicht
    • Ausnahme: Aktionär mit qualifizierter Beteiligung am SICAV
      • Bewilligungspflicht
      • Voraussetzungen
        • Nachweis guter Ruf
        • Nachweis, dass sich sein Einfluss nicht nachteilig auf die Geschäftstätigkeit auswirkt
  • Anspruch auf verhältnismässigen Anteil am Liquidationsergebnis [vgl. KAG 97 Abs. 3]

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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