Grundlage
Art. 38 KAG: Firma
1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten.
2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
Die Firma (Name) der SICAV hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
- Familien- oder Fantasie-Name [vgl. KAG 38 Abs. 2 iVm OR 947 ff.]
- Bezeichnung der Rechtsform („AG“) oder die Abkürzung „SICAV“ [vgl. KAG 38 Abs. 1 und 2 iVm OR 947 ff.]