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SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

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Selbstverwaltung c. Fremdverwaltung

Rechtsgebiet:
SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Für Promotoren wie Anleger stellt sich die entscheidende Organisationsfrage

  • Selbstverwaltete SICAV oder
  • Fremdverwaltete SICAV?

Gesetzgeber und Bundesrat haben die beiden Organisationsarten unterschiedlich behandelt:

Selbstverwaltete SICAV

  • SICAV erledigt Administration selber
  • Organisatorische Vorschriften betreffend die Fondsleitung sind gemäss anwendbar [vgl. KAG 64 Abs. 4 iVm KKV 44 f.]
  • Unabhängigkeit
    • Geschäftsleitungsmitglieder dürfen nicht ein den Gremien der Depotbank Einsitz einnehmen und umgekehrt (Ausnahme: Verwaltungsrat, sofern und soweit die Mehrheit der VR-Mitglieder muss von der Depotbank unabhängig bleiben)
  • Angemessene Betriebsorganisation
  • Mindesteinlage
    • CHF 500‘000 [vgl. KKV 54 Abs. 1]
  • Unterlegung mit Eigenmitteln [vgl. KKV 55 Abs. 3 iVm KKV 48]

Fremdverwaltete SICAV

  • Delegation der Administration an eine Fondsleitung
    • Vertrag
      • Schriftform
      • Inhalt
        • Umschreibung der Rechte und Pflichten [vgl. KKV 65 Abs. 1]
        • Übertragene Aufgaben
        • Eventuelle Befugnis zur Weiterdelegation
        • Rechenschaftspflicht der Fondsleitung
        • Kontrollrechte des VR [vgl. KKV 65 Abs. 1]
  • Abgesehen von den obligatorischen Organen
    • Keine besonderen Voraussetzungen
    • Kein Erfordernis für mehr oder anderes Personal

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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