Grundlage
- zwingend notwendiger Inhalt[vgl. KAG 43 Abs. 1]
- Firma
- Sitz
- Zweck
- Mindesteinlage
- Einberufung der Generalversammlung
- Organe
- Publikationsorgane
- bedingt notwendiger Inhalt, d.h. Bestimmungen, die zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in den Statuten bedürfen[vgl. KAG 43 Abs. 2]
- Dauer
- Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien [KAG 40 Abs. 3]
- Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte
- Delegation der Geschäftsführung und Vertretung sowie deren Modalitäten [KAG 51]
- Abstimmung auf dem Korrespondenzweg
Weitere Bestimmungen im KAG und in der KKV begründen einen bedingt notwendigen Statuteninhalt:
- Generalversammlung (GV) für Teilvermögen [vgl. KKV 63 Abs. 1]
- Recht des Verwaltungsrates (VR) zur Schaffung neuer Teilvermögen [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. d]
- Aufschub des Rechts auf jederzeitige Rückgabe der Aktien [vgl. KAG 42 Abs. 1]
- Zwangsrückkauf [vgl. KKV 109 ff.]
- Beschränkung der Vertretung an der Generalversammlung (GV) auf Mitaktionäre [vgl. KAG 46 Abs. 2]
- Schaffung von Anteilsklassen (mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde) [vgl. KKV 61 Abs. 1]
Weiterführende Informationen
» Statuten
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Aktienrechtliche KlagenEinleitung zu Aktienrechtlichen KlagenAutoren:OrganisationsreglementEinleitung zum OrganisationsreglementAutoren:GeschäftsführerEinleitung zur Geschäftsführung / zum Gesc...Autoren:AuffanggesellschaftEinleitung zur AuffanggesellschaftAutoren:Unentgeltliche RechtspflegeEinleitung zur unentgeltlichen RechtspflegeAutoren:Joint Venture / Gemeinschaftsunt...Einleitung zum Joint Venture / Gemeinschaf...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht