Grundlage
- zwingend notwendiger Inhalt[vgl. KAG 43 Abs. 1]
- Firma
- Sitz
- Zweck
- Mindesteinlage
- Einberufung der Generalversammlung
- Organe
- Publikationsorgane
- bedingt notwendiger Inhalt, d.h. Bestimmungen, die zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in den Statuten bedürfen[vgl. KAG 43 Abs. 2]
- Dauer
- Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien [KAG 40 Abs. 3]
- Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte
- Delegation der Geschäftsführung und Vertretung sowie deren Modalitäten [KAG 51]
- Abstimmung auf dem Korrespondenzweg
Weitere Bestimmungen im KAG und in der KKV begründen einen bedingt notwendigen Statuteninhalt:
- Generalversammlung (GV) für Teilvermögen [vgl. KKV 63 Abs. 1]
- Recht des Verwaltungsrates (VR) zur Schaffung neuer Teilvermögen [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. d]
- Aufschub des Rechts auf jederzeitige Rückgabe der Aktien [vgl. KAG 42 Abs. 1]
- Zwangsrückkauf [vgl. KKV 109 ff.]
- Beschränkung der Vertretung an der Generalversammlung (GV) auf Mitaktionäre [vgl. KAG 46 Abs. 2]
- Schaffung von Anteilsklassen (mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde) [vgl. KKV 61 Abs. 1]
Weiterführende Informationen
» Statuten