Besteuerung des Rechtsträgers
Die schweizerische SICAV ist eine spezialgesetzliche Rechtsform und damit weder eine Aktiengesellschaft (AG) noch eine Genossenschaft. Die SICAV ist ein gesellschaftsrechtlich strukturierter Fonds und wäre daher steuerlich wie eine juristische Person zu behandeln.
Dementsprechend wurden in bestimmten Kantonen (Bern und Graubünden) vor Inkrafttreten des KAG und damit des Schweizerischen SICAV die ausländischen SICAV, zB aus Luxemburg, als Körperschaften besteuert.
Mit Inkrafttreten des KAG per 01.01.2007 wurden auch die neuen schweizerischen SICAV wie „vertragliche Anlagefonds“ besteuert, ganz dem Grundsatze „same business, same rules“ nach. Der transparente Besteuerungsmodus ist nun im Bund bei allen Kantonen gleich.
Die SICAV sollen steuerrechtlich den vertraglichen Anlagefonds gleichgestellt sein. Die Doppelbesteuerung auf Stufe Aktiengesellschaft und Aktionär soll damit vermieden und durch eine Besteuerung auf Stufe Anleger ersetzt werden.
Besteuerung des Anteilsinhabers (Aktionärs)
- Zeichnung der SICAV-Aktien
- steuerfrei
- Kauf der SICAV-Aktien von Dritten
- steuerfrei
- Halten der SICAV-Aktien
- Thesaurierte Erträge
- Steuerbar (Einkommenssteuer)
- Thesaurierte Kapitalgewinne
- Steuerfrei (Ausnahme: nicht getrennt ausgewiesene Kapitalgewinne)
- Ausgeschüttete Erträge
- Steuerbar (Einkommenssteuer)
- Ausgeschüttete Kapitalgewinne
- Steuerfrei (Ausnahme: nicht getrennt ausgewiesene Kapitalgewinne)
- Bestandeswert jeweilen per 31.12.
- Vermögenssteuer
- Thesaurierte Erträge
- Rückgabe der SICAV-Aktien
- steuerfrei (keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer)
- Verkauf der SICAV-Aktien an Dritte
- Umsatzabgabe, sonst steuerfrei
(s.e.&o. – ohne Gewähr)
Weiterführende Informationen
ESTV-Kreisschreiben Nr. 25: Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (05.03.2009)
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