Grundlagen
Teilvermögen der SICAV
Zum Thema SICAV und Teilvermögen ist folgendes zu bemerken:
- Grundsatz
- Die SICAV hat mindestens 2 Teilvermögen (= sog. „Subfonds“), nämlich ein Teilvermögen der „Unternehmeraktionäre“ und Teilvermögen der „Anlegeraktionäre“
- Begriff
- Teilvermögen = SICAV-Sondervermögen nach Aktienkategorien
- Rechtsnatur
- Sondervermögen
- Teilvermögen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit
- SICAV ist konkursfähig [vgl. SchKG 39 Abs. 1 Ziffer 13]
- Wirkung
- SICAV = Umbrella-Wirkung
- Jedes Teilvermögen = eine eigene separate kollektive Kapitalanlage
- Trennung
- von Kapital
- von Erträgen
- usw.
- Pro Aktienkategorie ein Teilvermögen
- Alle Teilvermögen müssen dieselbe Fondsart betreffen
- Fondsarten
- zB Effektenfonds
- zB Immobilienfonds
- zB übrige Fonds für traditionelle Anlagen
- zB übrige Fonds für alternative Anlagen
- Anlagebeschränkungen und –techniken
- gelten für jedes Teilvermögen
- Fondsarten
- Haftung
- Jedes Teilvermögen haftet nur für seine Verbindlichkeiten [vgl. KAG 94 Abs. 2] in dem Sinne, dass die Gesamt-SICAV Schuldnerin ist und die betreffenden Verbindlichkeit beim jeweiligen Teilvermögen zu belasten sind
- Haftungsbeschränkung ist bei der Vertragsredaktion zu beachten, ansonsten für die SICAV eine Haftung mit dem gesamten Vermögen entsteht [vgl. KAG 94 Abs. 2]
- Hinweispflicht im Prospekt, falls ein Teilvermögen für eine anderes haften soll [vgl. KKV 112]
- Schaffung neuer Teilvermögen
- Zuständigkeit
- Massgeblichkeit der SICAV-Statuten
- idR der Verwaltungsrat (VR)
- Aufsicht
- Die Bildung neuer Teilvermögen ist genehmigungspflichtig [vgl. KAG 15 Abs. 2]
- Publikation mittels separatem vereinfachten Prospekt [vgl. KKV-finma 80 Abs. 2 sowie PROSPEKT]
- Zuständigkeit
- Auflösung von Teilvermögen
- Zuständigkeit
- Unternehmeraktionär [vgl. KKV 57]
- Aufsicht
- Meldepflicht
- Zuständigkeit
- Vereinigung von Teilvermögen
- Zuständigkeit
- Generalversammlung der Gesamt-SICAV [vgl. KKV 61 abs. 2 p.a.]
- Aufsicht
- Genehmigungspflicht
- Zuständigkeit