Für die Kategorie der Unternehmeraktionäre gilt folgendes:
- Gesetzliche Vorgaben
- Keine spezifischen Vorschriften, namentlich zur Qualifikation als „Unternehmeraktionär“
- Zulässigkeit als Aktionär sowohl Unternehmeraktionär als Anlegeraktionär zu sein
- Aktionärs-Mindestzahl
- Keine
- Qualifizierte Beteiligung an der SICAV
- Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach KAG 14
- Guter Ruf
- Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung
- Fachliche Qualifikation für Verwaltung und Geschäftsführung
- Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt
- Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach KAG 14
- Leistung der Mindesteinlage[vgl. KAG 37 Abs. 2 und 3 / KKV 54 Abs. 1 und 2]
- Selbstverwaltete SICAV
- CHF 250‘000
- Fremdverwaltete SICAV
- CHF 500‘000
- Pflicht zur dauernden Einhaltung der Mindesteinlage
- Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde bei Unterschreitung der Mindesteinlage [vgl. KKV 54 Abs. 3 und 4]
- Selbstverwaltete SICAV
- Aktienart
- Unternehmeraktien müssen zwingend Namenaktien sein
- nur für Unternehmeraktien wird ein Aktienbuch geführt [vgl. 46 Abs. 3]
- Sicherstellung eines angemessenen Eigenmittelverhältnisses auf Dauer
- bezüglich Einlagen der Unternehmeraktionäre und Gesamtvermögen
- alleiniges Recht auf Auflösung der SICAV und / oder der Teilvermögen [vgl. KAG 41 Abs. 2 und KAG 96 Abs. 2 lit. a sowie KKV 57]
- Nachrangige Befriedigung der Unternehmeraktionäre nach den Anlegeraktionären [vgl. KAG 97 Abs. 3]
- Verweisung auf die Bestimmungen der Rechte und Pflichten der Aktionäre von KAG 46 ff. [vgl. KAG 41 Abs. 3]
- Verweisung auf die Bestimmungen der Anlegerrechte von KAG 78 ff.
- Jederzeitiges Rückgaberecht gegen Barzahlung
- Einschränkungen
- Pflicht zur Wahrung eines dauernd angemessenen Eigenmittelverhältnisses der Einlagen der Unternehmeraktionäre und des Gesamtvermögens
- Keine Unterschreitung der Mindesteinlage durch die Aktienrückgabe
Weiterführende Informationen
- Immobilien-SICAV
- Immobilien-Erwerbs- oder Abtretungsverbot bezüglich Unternehmeraktionäre, Beauftragte und nahestehende Personen [vgl. KAG 63 Abs. 3]