In den meisten Kantonen bestehen polizeirechtliche Bestimmungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, welche die Möglichkeit von Schutzmassnahmen vorsehen, wie
- Wegweisung
- Rückkehrverbot
- Annäherungsverbot
- Rayonverbot
In verschiedenen Kantonen gelten diese Bestimmungen auch für Fälle von Stalking
- bei (aufgelösten) Partnerschaften;
- ausserhalb einer Beziehung
Manche Kantone haben im Rahmen ihrer Polizeigesetze die Handlungsmöglichkeiten der Polizei ausgedehnt in den Bereich
- der Gewaltprävention
- des Gewaltschutzes
- präventiv-polizeilicher Instrumente.
Hilfreich und von Wirkung ist in Stalking-Fällen
- die Ansprache der Gefährder:
- 1) zur Normverdeutlichung
- «Stalking kann strafbar sein und hat Konsequenzen»;
- 2) um die stalkende Person auf Hilfsangebote aufmerksam zu machen, wie
- Beratung
- Lernprogramm
- Therapie
- 1) zur Normverdeutlichung
Literatur
- Weisser Ring, Hrsg. (2010): Stalking. Wissenschaft, Gesetzgebung und Opferhilfe. Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitätsopfern Bd. 47. Baden-Baden: Nomos, S. 77
- MANETSCH-IMHOLZ RAHEL, Polizeiliche Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt, in: Kommentar zum Opferhilferecht, Gomm Peter / Zehntner Dominik (Hrsg.), 4. Auflage, Bern 2020, S. 583 ff. und insbesondere S. 631 ff.