Bei den «Offizialdelikten» hievor nicht aufgeführten Straftatbeständen handelt es sich um sog. «Antragsdelikte»,
- d.h. für die Eröffnung des Strafverfahrens braucht es stets
- ein Strafantrag des Opfers, eine sog. Strafanzeige.
Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (StGB 123) erfasst auch Beeinträchtigungen der (psychischen) Gesundheit:
- Wenn die psychischen Belastungen infolge des Stalkings einen gewissen Schweregrad erreichen, kann StGB 123 zur Anwendung kommen.
- Dies ist der Fall, wenn der Betroffene
- eine psychiatrische Behandlung aufsuchen und / oder
- krankgeschrieben werden muss,
Literatur
- Bericht BJ 2019
- Schwarzenegger & Gurt 2019, a.a.O., S.11
Judikatur
- BGE 134 IV 189, Erw. 1.4
Links
- Abgrenzung von Offizialdelikten und Antragsdelikten
- Strafanträge
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