Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können bei schweren Stalking-Fällen Zwangsmassnahmen zur Anwendung gelangen. Von Relevanz sind insbesondere
- Vorläufige Festnahme (vgl. StPO 217 ff.);
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. StPO 220 ff.);
- Ersatzmassnahmen (vgl. StPO 237).
Besteht die Gefahr, dass durch eine bereits verurteilte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann angeordnet werden ein
- Kontakt- und Rayonverbot (vgl. StGB 67b);
- elektronische Überwachung (vgl. Bericht BJ 2019).
Als präventive Massnahme besteht die Möglichkeit einer
- Friedensbürgschaft (vgl. StGB 66, StPO 372 f.).
Auf Antrag des Opfers kann das Gericht dem Stalker das Versprechen abnehmen,
- ein (explizit oder implizit) angedrohtes Verbrechen oder Vergehen nicht zu verwirklichen:
- Sicherheitsleistung des Stalker für dieses Versprechen als finanzielle Sicherheit.
- Bei Nichteinhaltung des Versprechens kann das Gericht eine maximal zweimonatige Sicherheitshaft anordnen (vgl. Schwarzenegger & Gurt 2019: 14; Bericht BJ 2019).
Literatur
- Bericht BJ 2019
- SCHWARZENEGGER CHRISTIAN / GURT AURELIA, Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz, Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Zürich, 10. März 2019, S. 8 f. + S. 14
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