Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können bei schweren Stalking-Fällen Zwangsmassnahmen zur Anwendung gelangen. Von Relevanz sind insbesondere
- Vorläufige Festnahme (vgl. StPO 217 ff.);
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. StPO 220 ff.);
- Ersatzmassnahmen (vgl. StPO 237).
Besteht die Gefahr, dass durch eine bereits verurteilte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann angeordnet werden ein
- Kontakt- und Rayonverbot (vgl. StGB 67b);
- elektronische Überwachung (vgl. Bericht BJ 2019).
Als präventive Massnahme besteht die Möglichkeit einer
- Friedensbürgschaft (vgl. StGB 66, StPO 372 f.).
Auf Antrag des Opfers kann das Gericht dem Stalker das Versprechen abnehmen,
- ein (explizit oder implizit) angedrohtes Verbrechen oder Vergehen nicht zu verwirklichen:
- Sicherheitsleistung des Stalker für dieses Versprechen als finanzielle Sicherheit.
- Bei Nichteinhaltung des Versprechens kann das Gericht eine maximal zweimonatige Sicherheitshaft anordnen (vgl. Schwarzenegger & Gurt 2019: 14; Bericht BJ 2019).
Literatur
- Bericht BJ 2019
- SCHWARZENEGGER CHRISTIAN / GURT AURELIA, Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz, Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Zürich, 10. März 2019, S. 8 f. + S. 14
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.