Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können bei schweren Stalking-Fällen Zwangsmassnahmen zur Anwendung gelangen. Von Relevanz sind insbesondere
- Vorläufige Festnahme (vgl. StPO 217 ff.);
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. StPO 220 ff.);
- Ersatzmassnahmen (vgl. StPO 237).
Besteht die Gefahr, dass durch eine bereits verurteilte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann angeordnet werden ein
- Kontakt- und Rayonverbot (vgl. StGB 67b);
- elektronische Überwachung (vgl. Bericht BJ 2019).
Als präventive Massnahme besteht die Möglichkeit einer
- Friedensbürgschaft (vgl. StGB 66, StPO 372 f.).
Auf Antrag des Opfers kann das Gericht dem Stalker das Versprechen abnehmen,
- ein (explizit oder implizit) angedrohtes Verbrechen oder Vergehen nicht zu verwirklichen:
- Sicherheitsleistung des Stalker für dieses Versprechen als finanzielle Sicherheit.
- Bei Nichteinhaltung des Versprechens kann das Gericht eine maximal zweimonatige Sicherheitshaft anordnen (vgl. Schwarzenegger & Gurt 2019: 14; Bericht BJ 2019).
Literatur
- Bericht BJ 2019
- SCHWARZENEGGER CHRISTIAN / GURT AURELIA, Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz, Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Zürich, 10. März 2019, S. 8 f. + S. 14
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:NötigungEinleitung zur NötigungAutoren:DoppelbesteuerungsabkommenEinleitung zu Doppelbesteuerungsabkommen d...Autoren:GrundstückkaufGrundstückkaufAutoren:StrafverteidigerEinleitung zum StrafverteidigerAutoren:VermögensdelikteEinleitung zu Vermögensdelikten
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht