Gesetzliche Grundlage
Gemäss ZGB 28b besteht Stalking bei
- wiederholtem Auftreten der Vorkommnisse
- einer gewissen Intensität
- bei Hervorrufung von Furcht, Hilflosigkeit, Ohnmacht und Gefühl des Bedrängtwerdens beim Opfer.
Schutzmassnahmen
Die Bestimmungen von ZGB 28b Abs. 1 Ziff. 1 – 3 enthalten eine nicht abschliessende Aufzählung von Schutzmassnahmen:
- Annäherungsverbot
- Rayonverbot
- Kontaktverbot
Das Gericht kann auch anderweitige Massnahmen anordnen, die geeignet sind, den Schutz der Opfer zu gewährleisten, wie
- im Allgemeinen
- Verbot von Posts verunglimpfender oder ehrverletzender Nachrichten auf Sozialen Medien (vgl. Bericht BJ 2019);
- Verbindung der Schutzanordnung mit einer Strafandrohung nach StGB 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), sodass die stalkende Person bei Verstössen strafrechtlich belangt werden kann.
- bei Trennungsstalking
- Eheschutzmassnahmen (ZGB 172 ff.);
- vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (ZPO 271).
Literatur
- Botschaft Gewaltschutz 2017
- Bericht BJ 2019
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