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Stalking

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ZGB 28b – Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

Rechtsgebiet:
Stalking
Stichworte:
Stalking
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

Gemäss ZGB 28b besteht Stalking bei

  • wiederholtem Auftreten der Vorkommnisse
  • einer gewissen Intensität
  • bei Hervorrufung von Furcht, Hilflosigkeit, Ohnmacht und Gefühl des Bedrängtwerdens beim Opfer.

Schutzmassnahmen

Die Bestimmungen von ZGB 28b Abs. 1 Ziff. 1 – 3 enthalten eine nicht abschliessende Aufzählung von Schutzmassnahmen:

  • Annäherungsverbot
  • Rayonverbot
  • Kontaktverbot

Das Gericht kann auch anderweitige Massnahmen anordnen, die geeignet sind, den Schutz der Opfer zu gewährleisten, wie

  • im Allgemeinen
    • Verbot von Posts verunglimpfender oder ehrverletzender Nachrichten auf Sozialen Medien (vgl. Bericht BJ 2019);
    • Verbindung der Schutzanordnung mit einer Strafandrohung nach StGB 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), sodass die stalkende Person bei Verstössen strafrechtlich belangt werden kann.
  • bei Trennungsstalking
    • Eheschutzmassnahmen (ZGB 172 ff.);
    • vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (ZPO 271).

Literatur

  • Botschaft Gewaltschutz 2017
  • Bericht BJ 2019

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