Für Fälligkeit und Steuerbezug gelten bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) die folgenden Prinzipien:
- Allgemeiner Fälligkeitstermin
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- 1. März (DBG 161 Abs. 1, festgesetzt vom Eidg. Finanzdepartement (EFD))
- Kantonale Steuern
- Je Kanton verschieden
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Abweichende Fälligkeitstermine
- Fälle, in denen die Direkte Bundessteuer (DBSt) sofort fällig wird
- Verlassen der Schweiz
- Tod des Steuerpflichtigen
- Handelsregisteranmeldung zur Liquidation einer Gesellschaft
- Konkurseröffnung
- Fälle, in denen die kantonalen Steuern sofort fällig werden
- Siehe die dortige Steuergesetzgebung
- Fälle, in denen die Direkte Bundessteuer (DBSt) sofort fällig wird
- Steuererhebungs-Voraussetzungen
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Grundsatz
- Definitive Veranlagung (DBG 162 Abs. 1)
- Ausnahme (im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommene Veranlagung)
- Provisorischer Bezug der DBSt aufgrund
- der eingereichten Steuererklärung der letzten Veranlagung oder
- des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages
- Provisorischer Bezug der DBSt aufgrund
- Grundsatz
- Kantonale Steuern
- Siehe die dortige Steuergesetzgebung
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Provisorischer Bezug und Berücksichtigung der definitiven Veranlagung
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Zu hoher provisorischer Bezug
- Rückerstattung des zu viel bezogenen Steuerbetrages
- Zu niedriger provisorischer Bezug
- Nachforderung des zu wenig bezogenen Steuerbetrages
- Vgl. ferner DBG 162 Abs. 3
- Zu hoher provisorischer Bezug
- Kantonale Steuern
- Siehe die dortige Steuergesetzgebung
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Bezug der Direkten Bundessteuer (DBSt) durch die Kantone
- Die direkte Bundessteuer (DBSt) wird durch die Steuerbehörden des jeweils örtlich zuständigen Kantons bezogen, welcher 83 % der bei ihm eingegangenen Summen dem Bund abzuliefern hat, nämlich aus
- Steuern
- Zinsen
- Bussen
- Vgl. auch DBG 128 und DBG 196.
- Die direkte Bundessteuer (DBSt) wird durch die Steuerbehörden des jeweils örtlich zuständigen Kantons bezogen, welcher 83 % der bei ihm eingegangenen Summen dem Bund abzuliefern hat, nämlich aus
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 321
Judikatur
- ZR 118 (2019) Nr. 63, S. 274 ff. (Direkte Bundessteuer (DBSt): Gläubigerstellung hat der veranlagende Bezugskanton, der auch alleine zur rechtlichen Vollstreckung durch Betreibung gegen den Steuerschuldner befugt ist)