Für Fälligkeit und Steuerbezug gelten bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) die folgenden Prinzipien:
- Allgemeiner Fälligkeitstermin
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- 1. März (DBG 161 Abs. 1, festgesetzt vom Eidg. Finanzdepartement (EFD))
- Kantonale Steuern
- Je Kanton verschieden
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Abweichende Fälligkeitstermine
- Fälle, in denen die Direkte Bundessteuer (DBSt) sofort fällig wird
- Verlassen der Schweiz
- Tod des Steuerpflichtigen
- Handelsregisteranmeldung zur Liquidation einer Gesellschaft
- Konkurseröffnung
- Fälle, in denen die kantonalen Steuern sofort fällig werden
- Siehe die dortige Steuergesetzgebung
- Fälle, in denen die Direkte Bundessteuer (DBSt) sofort fällig wird
- Steuererhebungs-Voraussetzungen
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Grundsatz
- Definitive Veranlagung (DBG 162 Abs. 1)
- Ausnahme (im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommene Veranlagung)
- Provisorischer Bezug der DBSt aufgrund
- der eingereichten Steuererklärung der letzten Veranlagung oder
- des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages
- Provisorischer Bezug der DBSt aufgrund
- Grundsatz
- Kantonale Steuern
- Siehe die dortige Steuergesetzgebung
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Provisorischer Bezug und Berücksichtigung der definitiven Veranlagung
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Zu hoher provisorischer Bezug
- Rückerstattung des zu viel bezogenen Steuerbetrages
- Zu niedriger provisorischer Bezug
- Nachforderung des zu wenig bezogenen Steuerbetrages
- Vgl. ferner DBG 162 Abs. 3
- Zu hoher provisorischer Bezug
- Kantonale Steuern
- Siehe die dortige Steuergesetzgebung
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Bezug der Direkten Bundessteuer (DBSt) durch die Kantone
- Die direkte Bundessteuer (DBSt) wird durch die Steuerbehörden des jeweils örtlich zuständigen Kantons bezogen, welcher 83 % der bei ihm eingegangenen Summen dem Bund abzuliefern hat, nämlich aus
- Steuern
- Zinsen
- Bussen
- Vgl. auch DBG 128 und DBG 196.
- Die direkte Bundessteuer (DBSt) wird durch die Steuerbehörden des jeweils örtlich zuständigen Kantons bezogen, welcher 83 % der bei ihm eingegangenen Summen dem Bund abzuliefern hat, nämlich aus
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 321
Judikatur
- ZR 118 (2019) Nr. 63, S. 274 ff. (Direkte Bundessteuer (DBSt): Gläubigerstellung hat der veranlagende Bezugskanton, der auch alleine zur rechtlichen Vollstreckung durch Betreibung gegen den Steuerschuldner befugt ist)
Weiterführende Link
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.