In welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Leistung erfüllt werden muss, ist wichtig. Details zu diesem Thema finden Sie nachfolgend:
Begriff
- Erfüllungszeit = Zeitpunkt, zu oder innerhalb dessen ein Schuldner seine Leistung zu erbringen hat
- Frist = Zeitraum, innerhalb dessen ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll. Den Zeitpunkt des Fristablaufes bezeichnet man allgemein als Termin
Grundlage
- OR 75 ff.
Unterscheidung
- Die Erfüllungszeit kann in die Phase der Erfüllbarkeit und in die Phase der Fälligkeit der Forderung aufgeteilt werden
Erfüllbarkeit
- Bedeutung für den Gläubiger
- Der Gläubiger muss die Forderung entgegen nehmen, kann die Erfüllung aber noch nicht verlangen
- Bedeutung für den Schuldner
- Der Schuldner kann die Leistung jederzeit erfüllen (vgl. OR 81)
Fälligkeit
- Bedeutung für den Gläubiger
- Der Gläubiger hat das Recht, die Forderung zu verlangen
- Bedeutung für den Schuldner
- Der Schuldner muss die Leistung erfüllen, ansonsten fällt er in Schuldnerverzug
Zeitpunkt der Fälligkeit
- Zeitpunkt der Fälligkeit wird primär durch die Parteien vereinbart
- Fehlende Vereinbarung
- Es greift die generelle Vermutung der sofortigen Fällig- und Erfüllbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. OR 75)
- Für die genaue Bestimmung des Zeitpunktes dienen OR 75 – 80
- Fehlende Vereinbarung
Literatur
- Eugen Bucher, OR Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, § 18, S. 305 ff.
Judikatur
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