Der Staat ist – auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen – gehalten, gefährdete Steuerschulden zu sichern:
- Definition
- Steuersicherung = Massnahmen zur Vermeidung eines Steuerausfalls gegenüber einem bestimmten Steuerschuldner
- Grundlage
- DBG 169
- DBG 170
- Sicherstellungsgründe
- Steuerpflichtiger ohne Wohnsitz in der Schweiz
- Gefährdung der geschuldeten Steuer
- Sicherstellungsanordnung / Sicherstellungsverfügung
- Anordnung
- Steuerbehörde verfügt die Sicherstellungspflicht des Steuerpflichtigen
- Steuerarrest
- Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von SchKG 274; diese Verfügung kann durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen werden (vgl. DBG 170)
- Anordnung
- Sicherungsmittel
- Die Sicherstellung der Steuerschuld kann erfolgen durch:
- Geld
- Hinterlegung sicherer Wertschriften
- Bankbürgschaft
- Die Sicherstellung der Steuerschuld kann erfolgen durch:
- Steuerforderung mit Grundstücksbezug
- Gesetzliche Steuerpfandrechte
- Kompetenz
- Die Kantone sind berechtigt, für Steuerforderungen, welche eine besondere Beziehung zu einem Grundstück aufweisen, gesetzliche Steuerpfandrechte vorzusehen (gesetzliches Grundpfandrecht)
- Sicherzustellende Steuern und Abgaben
- Grundstückgewinnsteuer
- Handänderungssteuer
- Liegenschaftensteuer
- Grundstücksbezogene Einkommens- und Gewinnsteuern (vgl. BGE 122 I 351)
- Kompetenz
- Kantonale Anwendungsbeispiele
- StG SG 227 (Sicherung Grundstückgewinnsteuer)
- StG GR 160 Abs. 1 (Sicherung Steuern aus Wertzuwachs von Grundstücken)
- StG ZH § 208 i.V.m. EGzZGB 194 lit. e(Grundsteuerpfandrecht)
- Gesetzliche Steuerpfandrechte
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 322 f.
Judikatur
- BGE 122 I 351 (Grundpfandrechte auch für Einkommens- und Gewinnsteuern aus Grundstücken)
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Steuerarrest
- Grundsteuern