Besonderer Arrestgrund
Auch die Steuergesetzgebung (Bund und Kantone) kennt einen Spezialarresttatbestand.
Bund
Für gewisse Bundessteuern stellen die Bundessteuergesetze die steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung einem Arrestbefehl nach SchKG gleich. Zu nennen sind:
- Art. 43 des BG über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10)
- Art. 93 des BG über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20)
- Art. 170 des BG über die direkte Bundesseuer (DBG; SR 642.11)
- Art. 47 des BG über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21)
Kanton
Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG 78) ermächtigt die Kantone, in ihrer Steuergesetzgebung den Steuerarrest einzuführen, wovon die meisten Kantone Gebrauch gemacht haben.
Beim Steuerarrest wird nicht die Steuerforderung an sich gesichert. Der Steuerarrest kommt nur zum Zug, wenn der Steuerschuldner verpflichtet ist, für eine gegen ihn gerichtete Steuerforderung Sicherheit zu leisten. Arrestforderung ist somit die Sicherstellungsforderung der Steuerbehörde.
Die Sicherstellungspflicht setzt weder Fälligkeit der Steuerforderung oder eine rechtskräftige Einschätzung der Steuerforderung voraus. Die Steuerbehörden können auch für zukünftige und mutmassliche Steuerforderungen Sicherheit verlangen.
Verfahren
Die Steuerbehörde erlässt eine Sicherstellungsverfügung. Im Gegensatz zum Zollarrest stellt die Sicherstellungsverfügung keinen Arrestgrund dar, sondern gilt als Arrestbefehl. Eine Arrestbewilligung durch ein Arrestgericht ist somit nicht erforderlich.
Der Arrestbefehl wird dem Betreibungsamt zum Arrestvollzug übermittelt. Die Steuerbehörde kommt allerdings nicht umhin, die Arrestgegenstände genau zu bezeichnen.
Der Rechtmittelzug richtet sich nach Verwaltungsrecht. Bestreitung von Arrestforderung und Arrestgrund erfolgen über die verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung und nicht im Einspracheverfahren nach SchKG.
Literatur
- LOCHER PETER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N 22 zu DBG 169
Judikatur
- BGer 5A_930/2017 vom 17.10.2018 = BGE 145 III 30 ff. (Steuerarrest und seine Prosequierung, nach SchKG 279 und DBG 165 Abs. 3 / 169 f.)