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Steuerverfahrensrecht

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Strafbestimmungen direkte Bundessteuern

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Direkte Bundessteuern, Steuerverfahren, Steuerverfahrensrecht, Strafbestimmungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Die Steuerpflichtigen haben verschiedene Pflichten zu erfüllen:

  • Ausfüllen der Steuererklärung;
  • Bezahlung der geschuldeten Steuern.

Die Massnahmen, welche die Steuerverwaltungen gegenüber den Steuerpflichtigen bei mangelnder Pflichterfüllung ergreifen, sind unterschiedlich.

Die (Steuer)Straftaten gegen Steuerpflichtige werden vom Schweizer Strafrecht je nach Schweregrad der Sanktionen verschieden klassifiziert und geahndet:

  • Übertretungen
    • > Busse;
  • Vergehen
    • > Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe;
  • Verbrechen
    • > Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren.

Im Strafrecht der direkten Steuern bestehen einzig die Kategorien

  • Übertretungen
    • Verfahrenspflichtverletzungen;
    • Steuerhinterziehung.
  • Vergehen
    • Steuerbetrug;
    • Veruntreuung von Quellensteuern.

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 [DBG]
  • DBG 151 f.
  • Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 [StHG]
  • StHG 53

DELIKTSARTEN

Geringfügigste steuerrechtliche Pflichtverletzungen

Die geringfügigste Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bildet die

  • Nichterfüllung von Verfahrenspflichten,
    • zB das rechtzeitige Einreichen der Steuererklärung.

Eine solche Pflichtverletzung wird bestraft mit

  • Busse.

Steuerhinterziehung

Schwerer als die Verfahrenspflicht-Verletzungen wiegt die

  • Steuerhinterziehung.

Unter einer Steuerhinterziehung ist zu verstehen:

  • jedes pflichtwidrige Tun oder Unterlassen,
    • welches zu einer
      • ungenügenden Besteuerung oder
      • Nicht-Besteuerung
    • des tatsächlichen Steuersubstrates führt;
  • betroffen sind:
    • Einkommen;
    • Vermögen.

In diesem Fall wird durch die Steuerverwaltung verhängt eine:

  • Busse,
    • welche in einem nach dem Verschulden bestimmten Verhältnis zur hinterzogenen Steuer steht.

Steuerbetrug

Wer

  • mit der Absicht,
    • Steuern zu hinterziehen,
  • der Steuerbehörde gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden einreicht,

macht sich schuldig des

  • Steuerbetrugs.

Solche Straftaten gelten als

  • Vergehen.

Die Strafen werden ausgesprochen durch den

  • Strafrichter.

Strafbestimmungen betreffend Quellensteuern

Als Besonderheit besteht auch eine Strafbestimmung betreffend die Quellensteuern:

Wer

  • die Quellensteuern zwar bei der Lohnzahlung in Abzug bringt,
  • aber sie für sich oder einen Dritten verwendet,

begeht eine

  • Veruntreuung von Quellensteuern.

Auch diese Straftat stellt ein Vergehen dar.

Wer

  • Steuern hinterzieht,

hat nicht nur Strafen zu erwarten,

  • sondern hat auch die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.

Vgl. hiezu die Nachbesteuerung unter:

Steuerwiderhandlungen

Grundsatz

Täter von Steuerwiderhandlungen sind grundsätzlich

  • nur natürliche Personen.

Ausnahmen

Einzig für die

  • Hinterziehung der Gewinnsteuer und
  • für die Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung

bestimmt das Gesetz

  • als Ausnahme von diesem Grundsatz,
    • dass auch eine juristische Person Täterin sein kann.

Zuständigkeit für Steuerstrafverfahren

Die Zuständigkeit für die Steuerstrafverfahren liegt grundsätzlich:

  • bei den kantonalen Steuerverwaltungen;
  • bei den kantonalen Steuerverwaltungen;
  • beiden kantonalen Steuerbehörden.

VERFAHREN

Eröffnung Nachsteuerverfahren

Bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) zieht

  • jede Einleitung einer Strafverfolgung wegen einer Steuerhinterziehung oder
  • jede Einleitung einer Strafverfolgung wegen eines Steuervergehens

gleichzeitig nach sich die

  • Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens.

Steuerhinterziehung

Grundsatz

Im Falle der Steuerhinterziehung sind strafbar:

  • sowohl Vorsatz
  • als auch Fahrlässigkeit.

Ausnahme

Demgegenüber ist nur in einem vorsätzlichen Falle strafbar:

  • die Anstiftung zur Steuerhinterziehung.

Steuerbetrug

Ein Steuerbetrug gilt in folgenden Fällen als realisiert, wenn

  • zum Zweck einer Steuerhinterziehung gebraucht werden,
    • gefälschte,
    • verfälschte oder
    • inhaltlich unwahre Urkunden.

Ein Steuerbetrug muss

  • vorsätzlich begangen worden sein,
    • um bestraft zu werden.

Es sind ebenfalls nur bei Vorsatz strafbar,

  • Gehilfenschaft
  • Anstiftung
  • Mitwirkung (Teilnahmehandlungen).

Täterstellung

Natürliche Person

Täterin kann grundsätzlich nur eine natürliche Person sein.

Juristische Person

Es gilt eine juristische Person selbst strafbar.

  • Einzig bei der Hinterziehung von Gewinn und Kapitalsteuern sowie bei Teilnahmehandlungen durch juristische Personen

Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige kann eingereicht werden vom

  • Täter
  • Anstifter
  • Gehilfen
  • Organ einer juristischen Person.

Der Anzeiger bleibt bei der ersten Selbstanzeige straflos,

  • falls die Bedingungen der Selbstanzeige erfüllt sind.

Strafverfahren

Die Strafverfahren wegen Steuerwiderhandlungen werden grundsätzlich geführt durch

  • die Kantone, nämlich:
    • 1. Steuerverwaltung;
    • 2. kantonale Verwaltungsgerichte.

Die ESTV selbst hat

  • in besonderen Fällen
    • eine eigene Kompetenz
      • zur Führung von besonderen Untersuchungsmassnahmen.

Die Zuständigkeit umfasst

  • nur, aber immerhin die Untersuchung,

Der Entscheid über die Bestrafung obliegt

  • der kantonalen Behörde.

Diese Strafuntersuchungen werden geführt

  • nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts,
    • mit Prüfung und Verfolgung schwerwiegender Fälle der Steuerhinterziehung;
    • unter Ausschluss des Bankgeheimnisses.

DOKUMENT

  • «Strafbestimmungen bei den direkten Bundessteuern» Steuerinformationen der SSK Schweizerischen Steuerkonferenz, Bern 2025

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