Summary
Die Steuerpflichtigen haben verschiedene Pflichten zu erfüllen:
- Ausfüllen der Steuererklärung;
- Bezahlung der geschuldeten Steuern.
Die Massnahmen, welche die Steuerverwaltungen gegenüber den Steuerpflichtigen bei mangelnder Pflichterfüllung ergreifen, sind unterschiedlich.
Die (Steuer)Straftaten gegen Steuerpflichtige werden vom Schweizer Strafrecht je nach Schweregrad der Sanktionen verschieden klassifiziert und geahndet:
- Übertretungen
- > Busse;
- Vergehen
- > Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe;
- Verbrechen
- > Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren.
Im Strafrecht der direkten Steuern bestehen einzig die Kategorien
- Übertretungen
- Verfahrenspflichtverletzungen;
- Steuerhinterziehung.
- Vergehen
- Steuerbetrug;
- Veruntreuung von Quellensteuern.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 [DBG]
- DBG 151 f.
- Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 [StHG]
- StHG 53
DELIKTSARTEN
Geringfügigste steuerrechtliche Pflichtverletzungen
Die geringfügigste Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bildet die
- Nichterfüllung von Verfahrenspflichten,
- zB das rechtzeitige Einreichen der Steuererklärung.
Eine solche Pflichtverletzung wird bestraft mit
- Busse.
Steuerhinterziehung
Schwerer als die Verfahrenspflicht-Verletzungen wiegt die
- Steuerhinterziehung.
Unter einer Steuerhinterziehung ist zu verstehen:
- jedes pflichtwidrige Tun oder Unterlassen,
- welches zu einer
- ungenügenden Besteuerung oder
- Nicht-Besteuerung
- des tatsächlichen Steuersubstrates führt;
- welches zu einer
- betroffen sind:
- Einkommen;
- Vermögen.
In diesem Fall wird durch die Steuerverwaltung verhängt eine:
- Busse,
- welche in einem nach dem Verschulden bestimmten Verhältnis zur hinterzogenen Steuer steht.
Steuerbetrug
Wer
- mit der Absicht,
- Steuern zu hinterziehen,
- der Steuerbehörde gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden einreicht,
macht sich schuldig des
- Steuerbetrugs.
Solche Straftaten gelten als
- Vergehen.
Die Strafen werden ausgesprochen durch den
- Strafrichter.
Strafbestimmungen betreffend Quellensteuern
Als Besonderheit besteht auch eine Strafbestimmung betreffend die Quellensteuern:
Wer
- die Quellensteuern zwar bei der Lohnzahlung in Abzug bringt,
- aber sie für sich oder einen Dritten verwendet,
begeht eine
- Veruntreuung von Quellensteuern.
Auch diese Straftat stellt ein Vergehen dar.
Wer
- Steuern hinterzieht,
hat nicht nur Strafen zu erwarten,
- sondern hat auch die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.
Vgl. hiezu die Nachbesteuerung unter:
Steuerwiderhandlungen
Grundsatz
Täter von Steuerwiderhandlungen sind grundsätzlich
- nur natürliche Personen.
Ausnahmen
Einzig für die
- Hinterziehung der Gewinnsteuer und
- für die Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung
bestimmt das Gesetz
- als Ausnahme von diesem Grundsatz,
- dass auch eine juristische Person Täterin sein kann.
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Zuständigkeit für Steuerstrafverfahren
Die Zuständigkeit für die Steuerstrafverfahren liegt grundsätzlich:
- bei den kantonalen Steuerverwaltungen;
- bei den kantonalen Steuerverwaltungen;
- beiden kantonalen Steuerbehörden.
VERFAHREN
Eröffnung Nachsteuerverfahren
Bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) zieht
- jede Einleitung einer Strafverfolgung wegen einer Steuerhinterziehung oder
- jede Einleitung einer Strafverfolgung wegen eines Steuervergehens
gleichzeitig nach sich die
- Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens.
Weiterführende Informationen
Steuerhinterziehung
Grundsatz
Im Falle der Steuerhinterziehung sind strafbar:
- sowohl Vorsatz
- als auch Fahrlässigkeit.
Ausnahme
Demgegenüber ist nur in einem vorsätzlichen Falle strafbar:
- die Anstiftung zur Steuerhinterziehung.
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Steuerbetrug
Ein Steuerbetrug gilt in folgenden Fällen als realisiert, wenn
- zum Zweck einer Steuerhinterziehung gebraucht werden,
- gefälschte,
- verfälschte oder
- inhaltlich unwahre Urkunden.
Ein Steuerbetrug muss
- vorsätzlich begangen worden sein,
- um bestraft zu werden.
Es sind ebenfalls nur bei Vorsatz strafbar,
- Gehilfenschaft
- Anstiftung
- Mitwirkung (Teilnahmehandlungen).
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Täterstellung
Natürliche Person
Täterin kann grundsätzlich nur eine natürliche Person sein.
Juristische Person
Es gilt eine juristische Person selbst strafbar.
- Einzig bei der Hinterziehung von Gewinn und Kapitalsteuern sowie bei Teilnahmehandlungen durch juristische Personen
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Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige kann eingereicht werden vom
- Täter
- Anstifter
- Gehilfen
- Organ einer juristischen Person.
Der Anzeiger bleibt bei der ersten Selbstanzeige straflos,
- falls die Bedingungen der Selbstanzeige erfüllt sind.
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Strafverfahren
Die Strafverfahren wegen Steuerwiderhandlungen werden grundsätzlich geführt durch
- die Kantone, nämlich:
- 1. Steuerverwaltung;
- 2. kantonale Verwaltungsgerichte.
Die ESTV selbst hat
- in besonderen Fällen
- eine eigene Kompetenz
- zur Führung von besonderen Untersuchungsmassnahmen.
- eine eigene Kompetenz
Die Zuständigkeit umfasst
- nur, aber immerhin die Untersuchung,
Der Entscheid über die Bestrafung obliegt
- der kantonalen Behörde.
Diese Strafuntersuchungen werden geführt
- nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts,
- mit Prüfung und Verfolgung schwerwiegender Fälle der Steuerhinterziehung;
- unter Ausschluss des Bankgeheimnisses.
Weiterführende Informationen
DOKUMENT
- «Strafbestimmungen bei den direkten Bundessteuern» Steuerinformationen der SSK Schweizerischen Steuerkonferenz, Bern 2025
Weiterführende Informationen
Steuerstrafrecht
Steuerwiderhandlung
Steuerhinterziehung
Steuerbetrug
Abgabebetrug
Veruntreuung der Quellensteuer
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