- Die steuerpflichtige Person muss fristgemäss ein durch die Kantone erstelltes (von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) genehmigtes) Steuererklärungsformular
- ausfüllen
- persönlich unterzeichnen
- Allgemein
- Keine Unterzeichnung durch den vertraglichen Vertreter
- Ausnahme: GR + ZG / Unterzeichnung durch Vertreter zugelassen
- SO
- Die persönliche Unterzeichnung ist gesetzlich nicht vorgesehen
- Elektronische Einreichung der Steuererklärung
- Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmung ist die Übermittlungsquittung persönlich zu unterzeichnen
- Andere Kanton verwenden das System SuisseID
- Fehlende Unterschrift
- Fehlt die Unterschrift auf der Steuererklärung, so ist dies eine Verfahrensverletzung, welche mit einer Busse bestraft werden kann
- Allgemein
- mit den vorgeschriebenen Beilagen
- der zuständigen Behörde einreichen
- Einzelne Kantone ermöglichen es dem Steuerpflichtigen, die Steuererklärung online auszufüllen und der Steuerverwaltung einzureichen
- (sog. formelle Mitwirkungspflicht) (DBG 124 Abs. 2)
- Der Steuerpflichtige hat sodann verschiedene Dokumente beizulegen, wie
- Lohnausweis
- Verzeichnis der Wertschriften, Forderungen und Schulden
- Jahresrechnung für Selbständigerwerbende und juristische Personen.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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