Einleitung
Wer mit einer Stundung zu tun hat, sollte auch die Alternativen kennen:
Konkursaufschub
Der Richter schiebt die Konkurseröffnung auf, wenn begründete Aussicht auf eine Sanierung besteht.
Weiterführende Informationen
Nachlassstundung
Die Nachlassstundung ist ein richterlich bewilligtes und befristetes General-Moratorium, welches
- seitens der Gläubiger
- mit Ausnahme von SchKG 297 Abs. 2 die Betreibungshandlungen eindämmt
- mit Ausnahme von pfandgesicherten Forderungen den Zinsenlauf stoppt
- seitens des Schuldners
- die Verfügungsfähigkeit über das Vermögen einschränkt und unter die Beobachtung eines Sachwalters stellt
- eventuelle Vermögensverminderungen und –verschlechterungen verhindert
- eine Bestandesaufnahme im Hinblick auf die Antragstellung des Sachwalters an den Richter für die Bestätigung oder Nichtbestätigung des Nachlassvertrages ermöglicht
- Zeit für den Aktiven- und Schuldenruf, für die Gläubigerversammlung sowie für das Zustimmungsverfahren zu dem vom Schuldner vorzuschlagenden Nachlassvertrag gibt.
Der Nachlassstundung folgen in der Regel der Nachlassvertrag, seine Bestätigung und der Vollzug.
Weitere Informationen
- Nachlassverfahren
- Konkursaufschub oder Nachlassstundung
- Nachlassvertrag im Konkurs | nachlassvertrag-im-konkurs.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BetreibungsaufhebungEinleitung zur Betreibungsaufhebung / Betr...Autoren:KonkursaufschubEinleitung zum KonkursaufschubAutoren:Vertrag im Konkurs / SchKG 211Einleitung zum Vertrag im Konkurs / SchKG 211Autoren:SchKG-FeststellungsklageEinleitung zur SchKG-FeststellungsklageAutoren:RückforderungsklageEinleitung zur Rückforderungsklage im Betr...Autoren:Kollokationsverfahren / Kollokat...Einleitung: Kollokationsplan / Kollokation...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht