Begründung
Der Kläger hat bei der Redaktion der Klageschrift die Behauptungs- und Substantiierungslast zu beachten.
Der Kläger ist beweisbelastet (vgl. ZGB 8).
Beweislasterleichterung
- In der Lehre wird, wo die allgemeine Lebenserfahrung von konkreten Umständen noch keine Sittenwidrigkeit ergeben, aber aus indizierenden Tatsachen auf Sittenwidrigkeit geschlossen werden kann, eine gewisse Beweislasterleichterung zugelassen.
- Vgl. dazu das instruktive Bundesgerichtsurteil BGE 94 II 5 ff. = Pra 1968 Nr. 113.
Umkehr der Beweislast
- bei unsittlicher oder rechtswidriger Auflagen und Bedingungen
Keine strengen Anforderungen an den Beweis
- bei der Sittenwidrigkeit.