Eine Ungültigkeitsklage setzt gemäss ZGB 519 ff. voraus:
- Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (ZGB 467, ZGB 468)
- Willensmangel des Erblassers (ZGB 469)
- Unsittlichkeit und / oder Rechtswidrigkeit der Verfügung (OR 20)
- Formmangel der Verfügung (ZGB 498 ff., ZGB 512 ff.)
Keine Klage
Erfolgt keine Klage, so
- bleibt die mangelhafte Verfügung vollinhaltlich bestehen
- wird die Verfügung fiktiv als gültig betrachtet.
Die einredeweise Geltendmachung des Ungültigkeitsgrundes bleibt weiterhin möglich:
Art. 519 ZGB
A. Ungültigkeitsklage
I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit
1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
Verfügungsunfähigkeit des Erblassers
(ZGB 519 Abs. 1, Ziff. 1; ZGB 467, ZGB 468)
Eine Verfügungsunfähigkeit liegt vor, wenn beim Erblasser folgende Defizite auszumachen sind:
- Urteilsunfähigkeit
- nicht gegebenes Testieralter
- Testament: von zurückgelegten 18 Jahren (ZGB 467)
- Erbvertrag: Mündigkeit (ZGB 468)
- Nichtbeachtung der gesetzlichen Schranken und Formen [> Formmangel der Verfügung]
- Verfügung nicht über sein eigenes Vermögen
- Verfügung, die nicht eine letztwillige Disposition enthält
Art. 467 ZGB
A. Letztwillige Verfügung
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
Art. 468 ZGB
B. Erbvertrag
Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.
Willensmangel des Erblassers
(ZGB 519 Abs. 1, Ziff. 2; ZGB 469)
Ein mangelhafter Wille des Erblassers liegt in folgenden Fällen vor (ZGB 469 Abs. 1):
- Irrtum
- Arglistige Täuschung
- Drohung
- Zwang
In Abs. 2 von ZGB 469 werden die relative Frist (Jahresfrist) und der Beginn des Fristenlaufs geordnet.
ZGB 469 Abs. 3 gibt die vorn erläuterten Grundsätze von „favor testamenti“ und Konversion wieder [Anfechtbarkeit und Nichtigkeit-Anfechtbarkeit-Anfechtungsgründe bzw. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit-Nichtigkeit-Konversion].
Art. 469 ZGB
C. Mangelhafter Wille
1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
Unsittlichkeit und / oder Rechtswidrigkeit der Verfügung
(ZGB 519 Abs. 1, Ziff. 3; OR 20)
Oft ist die Unterscheidung zwischen Rechts- und Sittenwidrigkeit nicht einfach:
- Rechtswidrigkeit
- Widerrechtlichkeit der Verfügung
- Errichtung
- Inhalt
- Bezweckung eines rechtswidrigen Erfolgs
- einseitige Anordnung eines von ZPO 28 Abs. 1 abweichenden Gerichtsstandes des letzten Wohnsitzes des Erblassers
- Nichtbeachtung des numerus clausus der Verfügungsinhalte (Erbeneinsetzung, Vermächtnis, Bedingung, Auflage usw.)
- Verletzung zwingender Teilungsvorschriften
- Solidarhaft der Erben für Erblasserschulden (ZGB 603 Abs. 1)
- Amtliche Mitwirkung bei der Teilung (ZGB 609 Abs. 1)
- Solidarhaft der Erben für Erblasserschulden nach der Teilung (ZGB 639)
- Keine Auskunfts-Dispensation bestimmter Erben
- Missachtung der zwingenden Teilungsvorschriften des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB 19)
- Verletzung öffentlich-rechtlich motivierter Rechtsnormen
- Errichtung einer Stiftung, die u.a. Völkermord leugnende Zwecke verfolgt (vgl. BGE 5C.140/1998
- Bestechungs-motivierter Erbvertrag mit Beamten
- Ehrverletzende Verfügungen
- Teilungs-Anordnungen zu nicht verkehrs-zulässigen Gegenstände (Kunstschätze (vgl. Kulturgütertransfergesetz [KGTG], SR 444.1; Betäubungsmittel usw.)
- Sittenwidrigkeit
- Anstandsgefühl, ethische Prinzipien und Wertmassstäbe verletzende Anordnungen
- Maîtressentestament [Testament des verheirateten Erblassers an Partnerin eines ehewidrigen Liebesverhältnisses]
- aus Sicht der Ehefrau sittenwidrige Begünstigung
- Abhängigkeit der Einstufung nach Zweck, Beweggründen des Erblassers und Auswirkungen der beanstandeten Verfügung [Förderung ehebrecherischen Verhaltens?]
- Judikatur
- Unsittliche Auflagen
- Privatorische Klauseln [Strafklausel gegen anfechtende Erben, die auf den Pflichtteil gesetzt oder ausgeschlossen werden]
- Vexatorische Klauseln [lästige und unsinnige Klauseln], vgl. ZGB 482 Abs. 3
- Unsittliche Bedingungen
- Rechts- und / oder sittenwidrige Bestimmungen, vgl. ZGB 482 Abs. 2
- Kaptatorische Bedingungen [Anordnungen, welche bezwecken, dass der Bedachte seinerseits den Verfügenden oder einen vom ihm bezeichnenden Dritten begünstigt]; Abgrenzungsnotwendigkeit von sog. gemeinschaftlichen Testamenten (auch: „korrespektive Testamente“)
Art. 20 OR
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Formmangel der Verfügung
(ZGB 498 ff., ZGB 512 ff.)
Einleitung
Der Gesetzgeber hat seine Ungültigkeitsregeln beim Formmangel gesplittet in:
- Formmangel allgemein
- Formmangel beim eigenhändigen Testament
Anfechtung aus weiteren Gründen
siehe
Formmangel allgemein
Der Klagegrund der Formungültigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen von ZGB 498 ff., d.h. aus der Nichtbeachtung der Formen von
- Gänzliche Ungültigkeit (ZGB 520 Abs. 1)
- Es liegt ein integraler Formmangel vor
- Der Formmangel führt zur Aufhebung der Verfügung von Todes wegen
- Partielle Ungültigkeit (ZGB 520 Abs. 2)
- Mitwirkung einer Person, die selbst oder deren Angehörige in Verfügung bedacht ist, bei der Verfügungserrichtung als
- Urkundsperson beim öffentlichen Testament oder Erbvertrag (ZGB 503 Abs. 2)
- Zeuge beim öffentlichen Testament oder Erbvertrag (ZGB 512 iVm ZGB 503)
- Erklärungsempfänger des Nottestaments (ZGB 506 Abs. Abs. 3 iVm ZGB 503)
- Dieser personen-bezogene Formmangel führt nur zur Ungültigkeit der Verfügung zugunsten der Mitwirkungsperson.
Art. 520 ZGB
II. Bei Formmangel
1. Im Allgemeinen1
1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
Art. 498 ZGB
A. Letztwillige Verfügungen
I. Errichtung
1. Im Allgemeinen
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.
Art. 499 ZGB
2. Öffentliche Verfügung
a. Errichtungsform
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Art. 500 ZGB
b. Mitwirkung des Beamten
1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
Art. 501 ZGB
c. Mitwirkung der Zeugen
1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
Art. 502 ZGB
d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers
1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
Art. 503 ZGB
e. Mitwirkende Personen
1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte1 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten2 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
Art. 504 ZGB
f. Aufbewahrung der Verfügung
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.
Art. 505 ZGB
3. Eigenhändige Verfügung
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.1
2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
Art. 506 ZGB
4. Mündliche Verfügung
a. Verfügung
1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
Art. 507 ZGB
b. Beurkundung
1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.
2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.
Art. 508 ZGB
c. Verlust der Gültigkeit
Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
Art. 509 ZGB
II. Widerruf und Vernichtung
1. Widerruf
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
Art. 510 ZGB
2. Vernichtung
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
Art. 511 ZGB
3. Spätere Verfügung
1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
Art. 512 ZGB
B. Erbverträge
I. Errichtung
1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
Art. 513 ZGB
II. Aufhebung
1. Unter Lebenden
a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung
1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
Formmangel beim eigenhändigen Testament
- Anwendungsbereich
- Unrichtige Datierung
- Anwendungsbereich: nur beim eigenhändigen Testament
- Ortsdatum: seit 01.01.1996 [Inkrafttreten von ZGB 520a] verzichtbar
- Zeitdatum: nicht mehr absolut notwendiger, aber empfehlenswerter Bestandteil des eigenhändigen Testaments
- Intertemporale Regelung (SchlT ZGB 16 Abs. 2)
- Testator verstorben vor dem 01.01.1996 Anwendung alten Rechtes [Ort- und Zeitdatum zwingend]
- Vgl. BGE 116 II 117
- Opportunitätsprinzip
- Datum-Relevanz nur bei tatsächlichem oder rechtlichem Interesse
- Gesetzlich vorgesehene Fälle (ZGB 520a):
- Zeitliche Angaben sind nicht anders als aus den Testamentsdaten (jeweiliges Verfügungs-Datum) beantwortbar
- Beurteilung der Verfügungsfähigkeit des Erblassers
- im Zusammenhang mit der Reihenfolge mehrerer Verfügungen
- im Zusammenhang mit anderen Fragen, die die Gültigkeit der Verfügung betreffen.
- Beweislast
- Die Richtigkeit der Datierung wird grundsätzlich vermutet.
- Der Ungültigkeitskläger trägt gestützt auf ZGB 8 die Beweislast, dass
- das Datum mangelhaft oder falsch ist
- der Datumfehler relevant ist (Opportunität des richtigen Datums)
- das Testament während der kritischen Phase errichtet wurde.
- Der Kläger hat die effektive zeitliche Einordnung des Testaments darzutun.
- Für die Beweisführung sind auch ausser-urkundliche Beweismittel zugelassen.
- Judikatur
Art. 520a ZGB
2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung
Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.