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Ungültigkeitsklage

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Ungültigkeitsgründe

Rechtsgebiet:
Ungültigkeitsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Ungültigkeitsklage, Ungültigkeitsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Ungültigkeitsklage setzt gemäss ZGB 519 ff. voraus:

Keine Klage

Erfolgt keine Klage, so

  • bleibt die mangelhafte Verfügung vollinhaltlich bestehen
  • wird die Verfügung fiktiv als gültig betrachtet.

Die einredeweise Geltendmachung des Ungültigkeitsgrundes bleibt weiterhin möglich:

» Ungültigkeitseinrede

Verfügungsunfähigkeit des Erblassers

(ZGB 519 Abs. 1, Ziff. 1; ZGB 467, ZGB 468)

Eine Verfügungsunfähigkeit liegt vor, wenn beim Erblasser folgende Defizite auszumachen sind:

  • Urteilsunfähigkeit
  • nicht gegebenes Testieralter
    • Testament: von zurückgelegten 18 Jahren (ZGB 467)
    • Erbvertrag: Mündigkeit (ZGB 468)
  • Nichtbeachtung der gesetzlichen Schranken und Formen [> Formmangel der Verfügung]
  • Verfügung nicht über sein eigenes Vermögen
  • Verfügung, die nicht eine letztwillige Disposition enthält

Willensmangel des Erblassers

(ZGB 519 Abs. 1, Ziff. 2; ZGB 469)

Ein mangelhafter Wille des Erblassers liegt in folgenden Fällen vor (ZGB 469 Abs. 1):

  • Irrtum
  • Arglistige Täuschung
  • Drohung
  • Zwang

In Abs. 2 von ZGB 469 werden die relative Frist (Jahresfrist) und der Beginn des Fristenlaufs geordnet.

ZGB 469 Abs. 3 gibt die vorn erläuterten Grundsätze von „favor testamenti“ und Konversion wieder [Anfechtbarkeit und Nichtigkeit-Anfechtbarkeit-Anfechtungsgründe bzw. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit-Nichtigkeit-Konversion].

Unsittlichkeit und / oder Rechtswidrigkeit der Verfügung

(ZGB 519 Abs. 1, Ziff. 3; OR 20)

Oft ist die Unterscheidung zwischen Rechts- und Sittenwidrigkeit nicht einfach:

  • Rechtswidrigkeit
    • Widerrechtlichkeit der Verfügung
      • Errichtung
      • Inhalt
      • Bezweckung eines rechtswidrigen Erfolgs
    • einseitige Anordnung eines von ZPO 28 Abs. 1 abweichenden Gerichtsstandes des letzten Wohnsitzes des Erblassers
    • Nichtbeachtung des numerus clausus der Verfügungsinhalte (Erbeneinsetzung, Vermächtnis, Bedingung, Auflage usw.)
    • Verletzung zwingender Teilungsvorschriften
      • Solidarhaft der Erben für Erblasserschulden (ZGB 603 Abs. 1)
      • Amtliche Mitwirkung bei der Teilung (ZGB 609 Abs. 1)
      • Solidarhaft der Erben für Erblasserschulden nach der Teilung (ZGB 639)
      • Keine Auskunfts-Dispensation bestimmter Erben
    • Missachtung der zwingenden Teilungsvorschriften des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB 19)
    • Verletzung öffentlich-rechtlich motivierter Rechtsnormen
      • Errichtung einer Stiftung, die u.a. Völkermord leugnende Zwecke verfolgt (vgl. BGE 5C.140/1998
      • Bestechungs-motivierter Erbvertrag mit Beamten
      • Ehrverletzende Verfügungen
      • Teilungs-Anordnungen zu nicht verkehrs-zulässigen Gegenstände (Kunstschätze (vgl. Kulturgütertransfergesetz [KGTG], SR 444.1; Betäubungsmittel usw.)
  • Sittenwidrigkeit
    • Anstandsgefühl, ethische Prinzipien und Wertmassstäbe verletzende Anordnungen
    • Maîtressentestament [Testament des verheirateten Erblassers an Partnerin eines ehewidrigen Liebesverhältnisses]
    • Unsittliche Auflagen
      • Privatorische Klauseln [Strafklausel gegen anfechtende Erben, die auf den Pflichtteil gesetzt oder ausgeschlossen werden]
      • Vexatorische Klauseln [lästige und unsinnige Klauseln], vgl. ZGB 482 Abs. 3
    • Unsittliche Bedingungen
      • Rechts- und / oder sittenwidrige Bestimmungen, vgl. ZGB 482 Abs. 2
      • Kaptatorische Bedingungen [Anordnungen, welche bezwecken, dass der Bedachte seinerseits den Verfügenden oder einen vom ihm bezeichnenden Dritten begünstigt]; Abgrenzungsnotwendigkeit von sog. gemeinschaftlichen Testamenten (auch: „korrespektive Testamente“)

Formmangel der Verfügung

(ZGB 498 ff., ZGB 512 ff.)

Einleitung

Der Gesetzgeber hat seine Ungültigkeitsregeln beim Formmangel gesplittet in:

  • Formmangel allgemein
  • Formmangel beim eigenhändigen Testament

Formmangel allgemein

Der Klagegrund der Formungültigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen von ZGB 498 ff., d.h. aus der Nichtbeachtung der Formen von

  • Gänzliche Ungültigkeit (ZGB 520 Abs. 1)
    • Es liegt ein integraler Formmangel vor
    • Der Formmangel führt zur Aufhebung der Verfügung von Todes wegen
  • Partielle Ungültigkeit (ZGB 520 Abs. 2)
    • Mitwirkung einer Person, die selbst oder deren Angehörige in Verfügung bedacht ist, bei der Verfügungserrichtung als
      • Urkundsperson beim öffentlichen Testament oder Erbvertrag (ZGB 503 Abs. 2)
      • Zeuge beim öffentlichen Testament oder Erbvertrag (ZGB 512 iVm ZGB 503)
      • Erklärungsempfänger des Nottestaments (ZGB 506 Abs. Abs. 3 iVm ZGB 503)
    • Dieser personen-bezogene Formmangel führt nur zur Ungültigkeit der Verfügung zugunsten der Mitwirkungsperson.

Formmangel beim eigenhändigen Testament

  • Anwendungsbereich
    • Unrichtige Datierung
      • Anwendungsbereich: nur beim eigenhändigen Testament
      • Ortsdatum: seit 01.01.1996 [Inkrafttreten von ZGB 520a] verzichtbar
      • Zeitdatum: nicht mehr absolut notwendiger, aber empfehlenswerter Bestandteil des eigenhändigen Testaments
    • Intertemporale Regelung (SchlT ZGB 16 Abs. 2)
      • Testator verstorben vor dem 01.01.1996 Anwendung alten Rechtes [Ort- und Zeitdatum zwingend]
      • Vgl. BGE 116 II 117
  • Opportunitätsprinzip
    • Datum-Relevanz nur bei tatsächlichem oder rechtlichem Interesse
    • Gesetzlich vorgesehene Fälle (ZGB 520a):
      • Zeitliche Angaben sind nicht anders als aus den Testamentsdaten (jeweiliges Verfügungs-Datum) beantwortbar
      • Beurteilung der Verfügungsfähigkeit des Erblassers
        • im Zusammenhang mit der Reihenfolge mehrerer Verfügungen
        • im Zusammenhang mit anderen Fragen, die die Gültigkeit der Verfügung betreffen.
  • Beweislast
    • Die Richtigkeit der Datierung wird grundsätzlich vermutet.
    • Der Ungültigkeitskläger trägt gestützt auf ZGB 8 die Beweislast, dass
      • das Datum mangelhaft oder falsch ist
      • der Datumfehler relevant ist (Opportunität des richtigen Datums)
      • das Testament während der kritischen Phase errichtet wurde.
    • Der Kläger hat die effektive zeitliche Einordnung des Testaments darzutun.
    • Für die Beweisführung sind auch ausser-urkundliche Beweismittel zugelassen.
    • Judikatur

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