- Anfechtbarkeit
- Verjährung = Verwirkung
- Eine Fristunterbrechung ist bei der Verwirkung nicht möglich!
- Nichtigkeit
- Unverjährbarkeit
Art. 521 ZGB
III. Verjährung
1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
Weiterführende Informationen
Zur Qualifikation der Verjährung als Verwirkung:
Anfechtbarkeit
Die Ungültigkeit im Sinne einer Anfechtbarkeit ist vom Gericht nur auf Antrag hin zu beachten und unterliegt aus Rechtssicherheitsgründen einer Verwirkung:
Gutgläubig Bedachter
- Relative Frist
- 1 Jahr seit (zuverlässiger) Kenntnis
- vom Tod des Erblassers
- von Verfügung
- von ev. Berufung als Erbe oder Vermächtnisnehmer
- des Ungültigkeitsgrunds beim Kläger
- Amtliche Eröffnung (ZGB 557) ist nicht von Relevanz
- Absolute Frist
- 10 Jahre ab dem Eröffnung der Verfügung von Todes wegen
- Amtliche Eröffnung (ZGB 557) von Relevanz.
ACHTUNG
Die Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins (ZGB 559 Abs. 1) schiebt die Klagefrist für die Ungültigkeitsklage nicht hinaus!
Gegenüber bösgläubigem Bedachten im Falle von Verfügungsunfähigkeit oder unsittlicher bzw. rechtswidriger Verfügung
- Voraussetzungen:
- Bedachter hat Kenntnis von der Ungültigkeit der Verfügung
- Bedachter beansprucht die erbrechtlichen Vorteile
- Bedachter war bereits bei der Errichtung der Verfügung bösgläubig
- 30 Jahre ab Eröffnung der Verfügung von Todes wegen1.
Ergebnis:
Wer nicht innert der Verwirkungsfrist klagt, kann sich bei gegebenen Voraussetzungen – abgesehen von anderen Klagemöglichkeiten – nur noch durch die Ungültigkeitseinrede wehren.
Rückforderung eines materiell ungültigen Vermächtnisses nach Ablauf der Verwirkungsfrist?
- Ein bereits an den Bedachten geleistetes Vermächtnis kann Ablauf der Klagefrist vom ehemals belasteten Erben nicht mehr zurückgefordert werden
- Grund: Die für die Rückforderung vorausgesetzte Nichtigerklärung ist klageweise nicht mehr möglich.
Nichtigkeit
Die Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen ist von Amtes wegen zu beachten.
Es besteht ein unverjährbarer Feststellungsanspruch.
Weiterführende Informationen
1 Der Beginn des Fristenlaufs ist gesetzlich nicht geregelt; die herrschende Lehre stellt wie bei der absoluten Frist gutgläubig Bedachter auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen ab.