Das Fusionsgesetz (FusG) normiert im 5. Kapitel, Art. 69 – 71, das Institut der „Vermögensübertragung“:
- Typuskriterien:
- Partielle Universalsukzession
- Aktiven- und Passiven-Uebernahme von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger
- Voraussetzungen
- Formell
- Schriftformerfordernis
- Bei Grundstücken öffentliche Beurkundung
- Materiell
- Aktivenüberschuss
- Detailliertes Inventar
- Vermögensübernahmevertrag
- Gegenleistung fakultativ
- Handelsregisteranmeldung
- Reduzierte Kontrolle
- Kein Bericht
- Keine Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
- Prävention
- Erweiterter Gläubigerschutz
- Information der Gesellschafter
- Formell
- Gesellschafter:
- Keine Veränderung Mitgliedschafts- und Anteilsrechte
- Komplexität:
- Formell: Nein.
- Materiell: Nein.
- Verbreitung:
- beachtlich
- Ersatzvorgehen:
- Vermögens- oder Geschäftsübernahme nach OR 181
- Unternehmensspaltung
Weitere Detailinformationen unter:
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, 4. Exkurs: Die Vermögensübertragung, S. 884 ff., Rz 82 ff.
- Botschaft 2000, BBl 2000 4361
Judikatur
- BGer 4A_601/2019 vom 25.11.2020 (Schuldnerinformation)
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