OR 725 lässt trotz überschuldeter Fortführungs- und Liquidationsbilanz in 3 Fällen ausnahmsweise zu, dass der Richter nicht zu benachrichtigen ist:
- Rangrücktritt
- Gesellschaftsgläubiger treten mit ihren Darlehen im Umfang der Unterdeckung im Rang hinter alle Gesellschaftsgläubiger zurück (OR 725 Abs. 2)
- Gesellschaftsgläubiger und Schuldner vereinbaren zugunsten der übrigen Gläubiger eine Stundung mit der Wirkung, dass bis zum Wegfall der Ueberschuldung gemäss OR 725 Abs. 2 unwiderruflich ausgeschlossen ist:
- die Rückforderbarkeit
- die Rückzahlbarkeit
- die Verrechnung
- die Sicherstellung
- Gesellschaftsgläubiger und Schuldner vereinbaren zugunsten der übrigen Gläubiger eine Stundung mit der Wirkung, dass bis zum Wegfall der Ueberschuldung gemäss OR 725 Abs. 2 unwiderruflich ausgeschlossen ist:
- Gesellschaftsgläubiger treten mit ihren Darlehen im Umfang der Unterdeckung im Rang hinter alle Gesellschaftsgläubiger zurück (OR 725 Abs. 2)
- Einreichung eines Nachlassstundungsgesuches
- Surrogat einer Bilanzdeponierung
- VR macht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 62 III 25) durch die Anwendung des Surrogates keiner Pflichtverletzung in Sachen Richterbenachrichtigung schuldig.
- Das Nachlassstundungsgesuch muss begründet sein und einen Nachlassvertrags-Entwurf enthalten.
- Sofortige Sanierung
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 116 II 541; 108 V 188) ist eine sofortige Sanierung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Ernsthafte und konkrete Aussichten auf eine unverzügliche und nachhaltige Sanierung, die auch zu einem Konkursaufschub berechtigen würde
- Die Gläubiger dürfen nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Richter sofort benachrichtigt worden wäre
- Sofortiges Ergreifen geeigneter Sanierungsmassnahmen
- Es ist das vorzukehren, was von einem vernünftig denkenden Unternehmer in der schwierigen Lage erwartet werden darf
- Begrenzte Sanierungsdauer
- 3 Wochen bis 2 Monate (vgl. Camponovo, SZW 1996, 211 ff., 216 f.)
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 116 II 541; 108 V 188) ist eine sofortige Sanierung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Tipp für den VR:
Sollte sich der Sanierungsversuch länger als 4 bis 6 Wochen hinziehen, empfiehlt sich ein Antrag auf Konkursaufschub oder ggf. die Einreichung eines Nachlasstundungsgesuches, ansonsten der VR Gefahr läuft, die Risiken der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit tragen zu müssen.
Weitere Informationen
- Überschuldungskrise
- Rangrücktritt
- Nachlassstundung | nachlassstundung.ch
- Unternehmenssanierung
- Konkursaufschub
- Auffangesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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