Der Pächter hat folgende Rechte:
- Er darf Änderungen am Unternehmen vornehmen (z.B. Geschäftserweiterung, Wechsel von Lieferanten und Abnehmern, Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, etc.), sofern sie nicht in den Wesenskern des Unternehmens (Zweck) eingreifen.
- Der Pächter von nichtlandwirtschaftlichen Wohn- und Geschäftsräumen, kann den Anfangsmietzins und Mietzinserhöhungen anfechten resp. Mietzinsherabsetzungsbegehren stellen.
» Informationen zur Mietzinsreduktion
» Informationen zum Anfangsmietzins
- Er kann vom Verpächter Auskunft über das Rückgabeprotokoll sowie den Pachtzins der vorangehenden Pacht verlangen.
- Bei Mängel an der Pachtsache stehen ihm diverse Mängelrechte zu (» Mängel an der Pachtsache).
- Er ist berechtigt, das Pachtverhältnis mittels Kündigung zu beenden (» Beendigung der Pacht).
- Er ist unter best. Voraussetzungen berechtigt, die Sache unterzuverpachten resp. unterzuvermieten (» Unterverpachtung).
- Er ist unter best. Voraussetzungen berechtigt, die Pacht auf einen Dritten zu übertragen (» Übertragung der Pacht auf einen Dritten).
- Er ist unter best. Voraussetzungen berechtigt, das Pachtobjekt vorzeitig zurückzugeben.
- Hat er einen Wohn- oder Geschäftsraum gepachtet, kann er eine Kündigung des Verpächters bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten (» Kündigungsschutz).
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