Ziel
Die handelsrechtliche Zielsetzung ist kurz gesagt die Vermeidung der Liquidation durch Sanierung.
Pflichten
Grundlage bilden die bekannten, aus der Finanzverantwortung des Verwaltungsrats fliessenden Pflichten:
- Pflicht des Verwaltungsrats nach Eintritt des hälftigen Kapitalverlusts einer ausserordentlichen Generalversammlung Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (OR 725 Abs. 1)
- Pflicht des Verwaltungsrats den Richter zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft sowohl nach Fortführungs- wie auch nach Liquidationswerten überschuldet ist (OR 725 Abs. 2)
- Recht des Verwaltungsrats, den Konkursaufschub zu beantragen, wenn Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a).
Massnahmen
- Harmonika-Sanierung (AK-Herabsetzung bei gleichzeitiger AK-Wiedererhöhung [i.c. auf die Höhe des ursprünglichen AK])
- Ziele:
- Finanzielle Sanierung (im Gegensatz zur blossen Bilanzsanierung) / SOLL-Zustand
- Änderungen dem IST-Zustand
- Finanzielle Situation
- Zweite Kapitalleistung der Aktionäre
- Umfang der Aktiven in der Bilanz
- Motive:
- Wiederherstellung einer tragfähigen Kapitalbasis
- zB Kapitalherabsetzung auf Null und Wiederhöhung auf die ursprüngliche Aktienkapital-Höhe, verbunden mit einer Voll-Liberierung (sog. „Harmonika-Sanierung“)
- Wiederherstellung einer tragfähigen Kapitalbasis
- Rechtliche Qualifikation:
- gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung
- Voraussetzungen:
- Alleine oder zusammen mit andern Sanierungsmassnahmen muss Aussicht auf nachhaltige Sanierung bestehen
- vgl. BGE 4A_288/2011 + BGE 4A_290/2011, je vom 13.02.2012
- Ziele:
- Kapitalerhöhung » Erhöhung des Aktienkapitals
Weiterführende Informationen
Exit-Massnahmen
- Ist das Unternehmen überschuldet und besteht keine Aussicht, die Überschuldung beseitigen zu können, ist es zu liquidieren.
- Weil infolge Überschuldung die Aktiven nicht ausreichen die Gläubigerforderungen zu decken, bleibt nur die Konkursliquidation (OR 743 Abs. 2 und SchKG 192); die Organe haben hiezu 2 Möglichkeiten:
- Benachrichtigung des Richters » Überschuldungsanzeige
- Insolvenzerklärung
Weiterführende Informationen
» Überschuldung einer Gesellschaft
» Liquidation einer Gesellschaft
» Insolvenzerklärung
Auffanggesellschaft
Besteht trotz Überschuldung Aussicht auf eine im Gläubigerinteresse liegende erfolgreiche Veräusserung von Betriebsteilen, so hat diese unter dem Regime des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erfolgen:
- Veräusserung des Betriebsteils an eine durch die Gesellschafter oder Dritte errichtete Auffanggesellschaft (asset deal)
- Übertragung des Betriebsteils an eine von der Konkursmasse errichtete Auffanggesellschaft (asset deal) und Veräusserung der Auffanggesellschaft (share deal)
- Veräusserung des Betriebsteils an die Gesellschaft eines Kaufsinteressenten (asset deal).