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Unternehmenssanierung

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Handelsrechtliche Sanierung

Rechtsgebiet:
Unternehmenssanierung
Stichworte:
Handelsrechtliche Sanierung, Liquidationssanierung, Sanierung, Unternehmenssanierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Die handelsrechtliche Zielsetzung ist kurz gesagt die Vermeidung der Liquidation durch Sanierung.

Pflichten

Grundlage bilden die bekannten, aus der Finanzverantwortung des Verwaltungsrats fliessenden Pflichten:

  1. Pflicht des Verwaltungsrats nach Eintritt des hälftigen Kapitalverlusts einer ausserordentlichen Generalversammlung Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (OR 725 Abs. 1)
  2. Pflicht des Verwaltungsrats den Richter zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft sowohl nach Fortführungs- wie auch nach Liquidationswerten überschuldet ist (OR 725 Abs. 2)
  3. Recht des Verwaltungsrats, den Konkursaufschub zu beantragen, wenn Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a).

Massnahmen

  • Harmonika-Sanierung (AK-Herabsetzung bei gleichzeitiger AK-Wiedererhöhung [i.c. auf die Höhe des ursprünglichen AK])
    • Ziele:
      • Finanzielle Sanierung (im Gegensatz zur blossen Bilanzsanierung) / SOLL-Zustand
      • Änderungen dem IST-Zustand
        • Finanzielle Situation
        • Zweite Kapitalleistung der Aktionäre
        • Umfang der Aktiven in der Bilanz
    • Motive:
      • Wiederherstellung einer tragfähigen Kapitalbasis
        • zB Kapitalherabsetzung auf Null und Wiederhöhung auf die ursprüngliche Aktienkapital-Höhe, verbunden mit einer Voll-Liberierung (sog. „Harmonika-Sanierung“)
    • Rechtliche Qualifikation:
      • gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung
    • Voraussetzungen:
  • Kapitalerhöhung » Erhöhung des Aktienkapitals

Weiterführende Informationen

» Kapitalherabsetzung mit Mittelzufluss

Exit-Massnahmen

  • Ist das Unternehmen überschuldet und besteht keine Aussicht, die Überschuldung beseitigen zu können, ist es zu liquidieren.
  • Weil infolge Überschuldung die Aktiven nicht ausreichen die Gläubigerforderungen zu decken, bleibt nur die Konkursliquidation (OR 743 Abs. 2 und SchKG 192); die Organe haben hiezu 2 Möglichkeiten:
  1. Benachrichtigung des Richters » Überschuldungsanzeige
  2. Insolvenzerklärung

Weiterführende Informationen

» Überschuldung einer Gesellschaft
» Liquidation einer Gesellschaft
» Insolvenzerklärung

Liquidationssanierung: Sanierung im Rahmen einer förmlichen Liquidation

Im neuen Kreisschreiben 32a wird zudem postuliert,

  • dass lediglich Sanierungsleistungen von Aktionären im Hinblick auf eine Liquidation,
    • die nach Publikation der Liquidation bzw.
    • die nach der Anmeldung und Eintragung des Liquidationsbeschlusses im Handelsregister (HR).
  • erfolgen,
    • nicht der Emissionsabgabe unterliegen.

Daher ist zu empfehlen,

  • Sanierungsleistungen im Rahmen der Liquidation

erst nach Publikation der Liquidation im Handelsregister vorzunehmen.

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